
Onlineschalter
| Dienstleistung | Dokumente | Bestellen | Formular/Link |
|---|---|---|---|
| Ehevorbereitung Möchten Sie im Kanton Bern heiraten? Was Sie dafür vorher erledigen müssen, welche rechtlichen Folgen die Ehe auf Vermögen und Schulden hat, ob sich Ihr Name durch die Heirat ändert und wie sich die Ehe allenfalls auf eine ausländische Ehepartnerin oder einem ausländischen Ehepartner auswirkt, erfahren Sie beim Zivilstandsamt. | Heirat | ||
| AHV-Zweigstelle Die AHV-Zweigstelle Bremgarten-Meikirch-Kirchlindach-Wohlen ist eine Aussenstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) und nimmt Anmeldungen sowie Gesuche für Leistungen aus den von der AKB betreuten Sozialversicherungen entgegen, leitet die überprüften Unterlagen an die AKB weiter und meldet ihr laufend alle erheblichen Veränderungen. Die von der AHV-Zweigstelle betreuten Sozialversicherungen sind:
Sämtliche Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern. EasyGov Auf EasyGov können Sie Ihr Unternehmen online anmelden. Die Anmeldung erfolgt automatisch für:
| Ausgleichskasse des Kantons Bern
Informationsstelle AHV/IV EasyGov.swiss | ||
| Alters- und Pflegeheime | Alters- und Pflegeheim Tertianum Bergsicht, Kirchlindach
Alters- und Pflegeheim Tertianum Lindenegg, Kirchlindach Alters- und Pflegeheim Hofmatt, Uettligen | ||
| Heimatausweis bestellen | Onlineformular Heimatausweis bestellen | ||
| Heimatausweis - verlängern | Onlineformular Heimatausweis verlängern | ||
| Pass und Identitätskarte | Pass und Identitätskarte | ||
| Ausweis über den registrierten Familienstand Der Ausweis über den registrierten Familienstand gibt Auskunft über den aktuellen Zivilstand sowie über alle ehelichen und nicht ehelichen Kinder einer Person. Es ist viersprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch). Ausländische oder eingebürgerte Personen können damit den in der Schweiz registrierten Familienstand nachweisen. Das Zivilstandsamt entscheidet, ob ein Ausweis über den registrierten Familienstand oder ein Familienschein ausgestellt wird. | Ausweis über den registrierten Familienstand bestellen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst | ||
| Auszug aus dem Eheeintrag (Eheschein) Der Auszug aus dem Eheeintrag ist viersprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch) und enthält eine englische und spanische Übersetzung. Das Dokument weist die Personendaten der miteinander verheirateten Personen sowie Ort und Datum der Heirat aus. Den Auszug müssen Sie beim Zivilstandsamt des Trauungsortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellen. | Auszug aus dem Eheeintrag bestellen | ||
Nützliche Links
| SBB Fahrpläne
Telefonbuch Behördenadressen (Bund/Kanton) Arzt finden Notfallnummern und Erste Hilfe (ch.ch) Verkehrsinfos Nationalstrassenabgabe - Vignette Tipps vor einer Reise Ferien im Ausland (ch.ch) Feiertagskalender Schulferien Ferienliste ganze Schweiz Wetterprognose (Meteoschweiz) Bewerbungstipps Stellen bei der öffentlichen Hand | ||
| Anerkennungsurkunde (Kind) Die Anerkennungskurkunde kann für eine vor- oder nachgeburtliche Kindesanerkennung ausgestellt werden. Das Dokument gibt Auskunft, wann und wo das Kind anerkannt wurde. Es bestätigt die beurkundeten Personendaten es Vaters, der Mutter und des Kindes. Die Kindesanerkennung können Sie in einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl vornehmen. | Bestätigung einer Kindesanerkennung bestellen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst | ||
| Bestattung Der Gemeindefriedhof befindet sich zwischen den beiden Ortsteilen Kirchlindach und Oberlindach am Bärgliweg resp. an der Lindachstrasse. Der Friedhof wurde in den Jahren 2021 komplett neugestaltet. In diesem Zusammenhang wurden auch neue Grabarten und Bestattungsmöglichkeiten geschaffen. Das Friedhofgebäude wurde im Anschluss an die Friedhofgestaltung im Jahr 2022 neu erstellt und bietet neu ein wettergeschützten Raum für Abdankungen sowie weiterhin eine Aufbahrungsmöglichkeit, eine Toilettenanlage sowie ein Aufenthalts- und Lagerraum für die Friedhofgärtnerin oder den Friedhofgärtner. Bestattungsmöglichkeiten Auf dem Friedhof Kirchlindach gibt es folgende Bestattungsmöglichkeiten:
Grabsteine Bevor der Grabstein gesetzt werden kann, muss dieser vorgängig durch die Bauverwaltung bewilligt werden. Verwenden Sie dafür das offizielle Gesuchsformular und reichen Sie dieses bei der Bauverwaltung ein. Die bewilligungsfähigen Masse und Materialen können dem Bestattungs- und Friedhofsreglement entnommen werden. Ruhezeit und Grabpflege Die Ruhezeiten der Gräber können dem Bestattungs- und Friedhofreglement entnommen werden. Der Unterhalt resp. die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Friedhofgärtner Die für die Gemeinde Kirchlindach zuständige Friedhofgärtnerei ist die "Kuster Gärten AG". | Gesuch Grabstein Merkblatt Grabarten | Kuster Gärtner AG | |
| Auslandaufenthalte Möchten Sie die Schweiz für einen temporären Auslandaufenthalt verlassen? Oder möchten Sie auswandern? Setzen Sie sich bitte mit den Einwohnerdiensten in Verbindung, damit sämtliche Formalitäten und administrativen Schritte gemeinsam geklärt werden können. | Weitere Informationen zu Reisen und Auswandern | ||
| Zuzug, Umzug, Wegzug | Anmeldungsformular bei der Gemeinde
Onlineformular Umzug innerhalb der Gemeinde Abmeldungsformular bei der Gemeinde | ||
| Wegzug; Ausländische Staatsangehörige Wenn Sie von Kirchlindach wegziehen, müssen Sie sich spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder über eUmzugCH erfolgen. Abmeldebestätigung Eine Abmeldebestätigung können Sie bei den Einwohnerdiensten kostenlos beziehen. Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldebestätigung nicht benötigt wird, wenn Sie sich in der neuen Gemeinde online anmelden können. Wegzug mit schulpflichtigen Kinder Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen. Wegzug ins Ausland | eUmzugCH | ||
| Wohnsitz - anmelden | Onlineformular Anmeldung in der Gemeinde | ||
| Altersrente (AHV) Wer das Referenzalter erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahre und 3 Monate für Frauen (Frauen geboren 1961). Das Referenzalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Geschlechter das Referenzalter 65. Zusätzlich müssen während mindestens einem vollen Beitragsjahr AHV-Beiträge angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters einzureichen. | Weitere Informationen zur Altersrente (AHV) | ||
| Entlastungsdienst Der Entlastungsdienst Kanton Bern ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen und Menschen mit Beeinträchtigungen. Zudem bietet er bedürfnisorientierte Dienstleistungen zu sozialverträglichen Tarifen an. Brauchen Sie Hilfe im Alltag, wünschen Sie eine Beratung oder Unterstützung? Dann melden Sie sich beim Entlastungsdienst des Kantons Bern. | Entlasungsdienst Kanton Bern | ||
| Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Informieren Sie sich frühzeitig, was Sie unternehmen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten, und wie Sie möglichst rasch wieder eine Stelle finden. | Weitere Informationen zur Arbeitslosigkeit | ||
| Baugesuch Sie haben sich entschlossen ein Bauvorhaben zu realisieren? Die Bauverwaltung möchte mit einer raschen Behandlung Ihres Gesuches zum guten Gelingen beitragen. Als Basis dafür werden vollständige und korrekt erstellte Baugesuchsakten benötigt. Baubewilligungsfrei oder baubewilligungspflichtig? Gehen Sie bei der Frage, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt, oder nicht, grundsätzlich davon aus, dass alle Bauten (z.B. Hochbauten, Fahrnisbauten), Anlagen (z.B. Strassen, Parkplätze, Leitungen, Terrainveränderungen) und baulichen Vorkehren (z.B. Umnutzungen, Anbringen von Reklamen und / oder Anschriften) eine Baubewilligung benötigen. Einige Bauvorhaben von geringer Bedeutung können baubewilligungsfrei erstellt werden (Art. 4 ff. Dekret über das Baubewilligungsverfahren; BewD; BSG 725.1). Die aufgeführten Vorhaben sind jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 7 BewD baubewilligungsfrei. Der Standort, wo das Vorhaben realisiert werden soll, spielt dabei eine wesentliche Rolle (Bauzone, Ausserhalb der Bauzone, Wald, in der Nähe eines Gewässers, usw.). Kann ihr Bauvorhaben als baubewilligungsfrei taxiert werden, ist zu beachten, dass baubewilligungsfrei nicht rechtsfrei bedeutet. Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben können eine Gewässerschutzbewilligung bedürfen (z.B. Wärmentzug mittels Erdsonde). Weiter haben diese, nach den privatrechtlichen Bestimmungen, Grenzabstände einzuhalten. Möchten Sie wissen, welche Vorschriften für Ihre Parzelle relevant sind, und was es sonst noch zu beachten gilt? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick in den ÖREB-Kataster. Hier finden Sie sämtliche geltenden Vorschriften für Ihre Parzelle. Wo reiche ich mein Baugesuch ein? Sämtliche Baugesuche, Voranfragen sowie Meldeformulare für Solaranlagen sind ausschliesslich über eBau - das elektronische Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern - einzureichen. Kleines oder ordentliches Baubewilligungsverfahren? Bauvorhaben, welche im vereinfachten Verfahren, das heisst ohne Publikation im amtlichen Publikationsorgan, durchgeführt werden können, dauern ca. zwei bis drei Monate, sofern die Unterschriften der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn eingereicht werden. Mit der Unterschrift bestätigen diese Nachbarinnen und Nachbarn, dass keine Einsprachefrist gefordert wird. Für die Unterschriftensammlung benötigen Sie das Formular "Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 4 BewD". Bauvorhaben, welche eine ordentliche Baubewilligung benötigen, werden 2 Mal im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Für korrekt eingereichte Baugesuche werden im Idealfall drei bis vier Monate für das Baubewilligungsverfahren beansprucht. Ob ein Baugesuch im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Profile Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zeitgleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Sie haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzuzeigen. Die Höhe oberkant Erdgeschoss ist mit einer Querlatte zu markieren. Vermessung, Geometer Das Ingenieurbüro bbp geomatik ag ist als Kreisgeometer für die Gemeinde Kirchlindach tätig. Situationspläne zu Baugesuchen sind direkt dort zu bestellen. Schnurgerüst Erfordern Bauten und Anlagen ein Schnurgerüst, ist es nötig, dass der Nachführungsgeometer vor Baubeginn eine Kontrolle durchführt (Schnurgerüst und Höhenfixpunkte). Ist das Werk abgeschlossen, führt er die amtliche Vermessung durch. Baubeginn und Bauende Melden Sie den Baubeginn respektive das Bauende via eBau. Nachdem das Formular zur Selbstdeklaration fertig ausgefüllt ist, muss dieses ausgedruckt und original unterzeichnet bei der Bauverwaltung eingereicht werden. | Formular Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 4 BewD Merkblatt Fachberatung Baugestaltung | ÖREB-Kataster
eBau bbp geomatik ag Weitere Informationen zum Bauen | |
| Amtliche Vermessung / Grundbuchpläne | Amtliche Vermessung | ||
| Fundbüro Haben Sie einen Gegenstand verloren, oder einen gefunden? Als Finderin oder Finder sind Sie verpflichtet, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Sache sofort über den Fund zu benachrichtigen, sofern Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer ohne weiteres kennen. Kennen Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Fundgegenstands nicht und übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von CHF 10.00, sind Sie verpflichtet, den Fund bei der Gemeindepolizei anzuzeigen. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Sache gefunden wurde. Verliererinnen und Verlier von Gegenständen können sich bei der Gemeindepolizei erkundigen, ob ihr verlorener Gegenstand angezeigt wurde. Falls nicht, haben Sie zudem die Möglichkeit, ihre Kontaktdaten bei der Gemeindepolizei zu hinterlegen, so dass diese die Verliererin oder den Verlierer kontaktieren kann, falls der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben wird. Gegenstände in bewohnten Häusern, im öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Gebäuden, sind der Grundeigentümerschaft, Mieterschaft oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern. Gegenstände werden gemäss Art. 721 ZGB mindestens ein Jahr aufbewahrt. Danach werden diese der Finderin oder dem Finder überlassen, falls sie Interesse daran haben. Andernfalls wird über die Gegenstände durch die Gemeindepolizei verfügt. Fund von Fahrrädern Aufgefundene Fahrräder sind der Gemeindepolizei zu melden. Das Zweirad wird zwischengelagert und in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern, wenn möglich, vermittelt. Wer sein Fahrrad vermisst, sollte dies umgehend dem nächsten Polizeiposten melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Zweirad im Falle einer Auffindung erfolgreich vermittelt werden kann. | Kantonspolizei; Gefunden, verloren, vermisst | ||
| Steuererlass Wenn Sie in eine finanzielle Notlage geraten, können Sie ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Ein Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörden entscheiden endgültig. Es besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten. Nur rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen können Gegenstand eines Erlassgesuches sein. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Erlassen werden in der Regel der Steuerbetrag und die darauf entfallenden Zinsen. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonderen Ausnahmefällen erlassen. | Steuererlass beantragen
Steuererlass; Formular | ||
| Beistandschaft Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften für Erwachsene. Deren Einsatz hängt davon ab, in welchem Mass die betroffene Person Schutz braucht. | Massnahmen Erwachsenenschutz | ||
| Wegzug; Schweizer Staatsangehörige Wer von Kirchlindach wegzieht, muss sich spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder über eUmzugCH erfolgen. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen. Wegzug ins Ausland Haben Sie vor, die Schweiz zu verlassen? In diesem Fall muss die Abmeldung ins Ausland zwingend persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erfolgen. Vorgängig ist der Wegzug der Steuerverwaltung zu melden. Wer sich ins Ausland abmeldet, muss den Einwohnerdiensten eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Militärdienstpflichtige Militärdienstpflichtige nehmen Kontakt mit dem zuständigen Sektionschef auf. | eUmzugCH | ||
| Alimentenhilfe Damit ein Kind von getrennten Eltern Alimente (Unterhaltsbeiträge) erhält, benötigen Sie eine gültige Unterhaltsregelung (gerichtliche Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Unterhaltsvereinbarung). Wenn die Ihnen zustehenden Unterhaltszahlungen ausbleiben, verspätet oder nicht vollständig bezahlt werden, können Sie die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und/oder Inkassohilfe beantragen. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist möglich, wenn
Inkassohilfe Die Inkassohilfe ist möglich, wenn
Beratung und Unterstützung Die Fachstelle Alimentenhilfe der Regionalen Soziale Dienste Wohlen unterstützt Sie gerne bei diesen Anliegen. | Regionale Fachstelle Alimentenhilfe | ||
| Fachstelle Alter Die fünf Gemeinden Bremgarten, Frauenkappelen, Kirchlindach, Meikirch und Wohlen haben 2018 ein regionales Alterskonzept erarbeitet. Eine der daraus abgeleiteten Massnahmen war die Schaffung der Regionalen Fachstelle Alter. Seit 2024 wird die Regionale Fachstelle Alter anteilsmässig durch die vier Gemeinden Bremgarten, Meikirch, Kirchlindach und Wohlen finanziert. Sie verfolgt insbesondere die folgenden Aufgaben:
Die Vision der Gemeinden ist es, dass ältere Menschen möglichst lange in selbstgewählten und mitgestalteten Lebensräumen leben können, sozial integriert sind und sich für die Gesellschaft engagieren. Newsletter Abonnieren Sie den Newsletter der Fachstelle Alter noch heute. | Fachstelle Alter; Flyer | Newsletter Fachstelle Alter abonnieren
Kontakt Regionale Fachstelle Alter | |
| Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Auf einem individuellen Konto (IK) werden die AHV-pflichtigen Einkommen jeder einzelnen Versicherten und jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet. Es stellt die Grundlage zur Berechnung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) dar. Der Auszug aus dem individuellen Konto ist kostenlos. Wir empfehlen Ihnen, den Auszug regelmässig, das heisst alle vier Jahre, auf Vollständigkeit und allfälligen Beitragslücken zu prüfen. | Auszug aus dem individuellen Konto bestellen | ||
| Arbeiten mit Ausweis N oder F Arbeiten mit Ausweis N Als asylsuchende Person (Ausweis N) können Sie in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen arbeiten. Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ein Stellenantrittsgesuch einreichen. Eine Bewilligung ist erst dann möglich, wenn Sie sich als asylsuchende Person nicht mehr in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Nach Austritt aus dem Bundesasylzentrum können Sie als Asylsuchende Person zu einer vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Arbeiten mit Ausweis F Vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge (Ausweis F) dürfen in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen arbeiten. Ihre Erwerbstätigkeit muss durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gemeldet werden. Insbesondere folgende Ereignisse sind meldepflichtig:
Wenn Sie für mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber arbeiten, muss jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber separat eine Meldung einreichen. | Stellenantritt Ausweis N
Stellenantritt Ausweis F, B (als anerkannter Flüchtling) und S | ||
| Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EU/EFTA Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des Migrationsdienstes des Kantons Bern. Bei der Erteilung von ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für Mitglieder der EU-/EFTA-Staaten wird hauptsächlich zwischen den folgenden drei Kategorien unterschieden:
Weitere Aufenthaltsbewilligungen (z.B. Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger) werden auf der Website des Kantons erläutert. Kurzaufenthaltsbewilligung L | Broschüre Arbeiten in der Schweiz | Kurzaufenthaltsbewilligung L
Aufenthaltsbewilligung B Niederlassungsbewilligung C Mitgliedstaaten EU-/EFTA | |
| Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der übrigen Staaten Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des Migrationsdienstes des Kantons Bern. Bei der Erteilung von ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für die Mitglieder der übrigen Staaten (ohne EU-/EFTA) wird hauptsächlich zwischen den folgenden drei Kategorien unterschieden:
Kurzaufenthaltsbewilligung L | Broschüre Arbeiten in der Schweiz | Kurzaufenthaltsbewilligung L
Aufenthaltsbewilligung B Niederlassungsbewilligung C Einreise von Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten | |
| Aufstellen von Reklame Für die Aussen- und Strassenreklame gelten die kantonalen Bestimmungen. Das Recht, Plakate jeder Grösse, Kleber, usw. auf öffentlichem Grund anzubringen, steht ausschliesslich der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann das Anschlagen von Plakaten vertraglich privaten Unternehmen übertragen (Werbe- und Anschlagsrecht). Das Aufstellen von Reklame ist insbesondere an Bäumen, Leitungsstangen, Zäunen und öffentlichen Bauten verboten. Die Gemeinde entfernt – allenfalls unter Kostenfolge – Plakate und Reklamen, welche ohne Bewilligung oder unbefugt angebracht worden sind, und erstattet gegebenenfalls Anzeige. | Merkblatt Aufstellen von Reklame | ||
| Ausserfamiliäre Kinderbetreuung (Kita) In der Gemeinde Kirchlindach gibt es drei Kindertagesstätten für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung:
Alle drei Kitas sind für die Betreuungsgutscheine zugelassen. | KitaLindach
Kita&Tagi Wombat Kita Stärnli Weitere Informationen zu Betreuungsgutscheine Gutscheinrechner KiBon.ch Suchmaske für zugelassene Institutionen für Betreuungsgutscheine Regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine | ||
| Beiträge für Arbeitgebende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen, die Mitarbeitende beschäftigen. Sie müssen sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber anmelden. Juristische Personen mit Eintrag im Handelsregister müssen sich immer einer Ausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie kein Personal beschäftigen. Hausdienstarbeit Wenn Sie Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – selbst dann, wenn der Geld- oder Naturallohn unter CHF 2'500 pro Jahr liegt. Im Privathaushalt unterliegt grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit der Beitragspflicht. Zur Hausdienstarbeit gehören folgende Tätigkeiten in Privathaushalten:
Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit. Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften (z.B. Hauswarttätigkeiten). | Arbeitgebende und Arbeitnehmende | ||
| Beiträge für Nichterwerbstätige Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter oder bei Invalidität kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Deshalb zahlen auch Nichterwerbstätige jährlich ihren Beitrag an die AHV. Die betreffenden Personen tragen die Eigenverantwortung über ihre Beitragspflicht. | Nichterwerbstätige | ||
| Beiträge für Selbständigerwerbende Die AHV unterscheidet zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende). Wer im Sinne der AHV als Selbständigerwerbend gilt, muss sich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Mitglieder von Verbänden mit eigenen Verbandsausgleichskassen melden sich direkt bei der Verbandsausgleichskasse an. Alle anderen Selbständigerwerbenden müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes anmelden. Das Anmeldeformular ist im Verlaufe des ersten Quartals nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Zusätzlich ist die Einreichung von sachdienlichen Unterlagen, beispielsweise Kopien von Rechnungen, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Belege zu Investitionen oder Werbematerial, welche die selbständige Erwerbstätigkeit belegen, notwendig. | Selbständigerwerbende | ||
| Betreibungsregisterauszug Der Betreibungsregisterauszug gibt Auskunft darüber, ob Sie Ihre Rechnungen termingerecht bezahlt haben, oder ob Sie betrieben wurden. Eine Betreibungsauskunft kann z.B. vom zukünftigen Vermieter bei der Bewerbung um eine Wohnung verlangt werden. Der Betreibungsregisterauszug wird bei der zuständigen Dienststelle am Wohnort beantragt. Die Kosten betragen CHF 17.00 zuzüglich Porto. | Betreibungsamt Bern-Mittelland
Betreibungsregisterauszug bestellen | ||
| Betreuungsgutscheine Betreuungsgutscheine
Die Höhe des Gutscheines können Sie im Internet berechnen. Kontakt Für Fragen rund um die Betreuungsgutscheine ist die regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine in Wohlen zuständig. | Betreuungsgutscheine
Gutscheinrechner KiBon Suchmaske für zugelassene Institutionen Regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine | ||
| Bauland Die Gemeinde Kirchlindach verfügt über keine eigenen Baulandparzellen. Allfällige Angebote von Bauland sowie von Gebäuden und bebauten Grundstücken werden häufig auf bekannten Portalen wie z.B. ePublikation.ch, immoscout24.ch, usw. veröffentlicht. | ePublikation
immoscout24 | ||
| Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) Als Kompetenzzentrum forscht und berät die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU), damit in der Schweiz weniger folgenschwere Unfälle passieren – im Strassenverkehr, zu Hause, in der Freizeit und beim Sport. Für diese Aufgaben hat sie seit 1938 einen öffentlichen Auftrag. Der für die Gemeinde Kirchlindach zuständige BFU-Sicherheitsdelegierter ist Stefan Augsburger der Schwendimann AG. | Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU)
Schwendimann AG; Kontakt | ||
| Bienen, Wespen und Insekten Die Feuerwehr ist grundsätzlich nicht zuständig für die Insektenbekämpfung. Darüber hinaus sind Hornissen, Wespen und Bienen überaus nützliche (und grundsätzlich friedfertige) Tiere: Hornissen und Wespen erbeuten beträchtliche Mengen an Schadinsekten, um diese an ihre Brut zu verfüttern. Bienen hingegen sind für die Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturen unverzichtbar. Wann immer möglich, sollte deshalb ein friedliches Zusammenleben angestrebt werden. Was können Sie unternehmen, damit Wespen bei Ihnen im Haus gar nicht erst einnisten? Beim Bau ist bereits auf eine gute Dichtung zu achten, das heisst, keine kleinen Öffnungen bei der Dachuntersicht, bei den Storenkästen usw. offenlassen. Vorhandene Löcher sind in der Folge mit geeigneten Mitteln abzudichten. Beobachten Sie den Anflug der Jungköniginnen im April / Mai. Sobald ein Nest am Entstehen ist, sollten Sie es möglichst früh umsiedeln. Ein ökologisches Bekämpfen des Nestes nach August ist fast nicht mehr möglich, deshalb ist davon abzuraten. Sind die Wespen im Anflug auf den Frühstücks- oder Kaffeetisch, sollte Sie sich am besten ruhig verhalten: Durch heftiges Herumschlagen fühlen sich Wespen bedroht und können stechen. Wer sein Garten oder sein Balkon mit Wespen teilt, sollte den Nestbereich meiden oder sich dort nur vorsichtig bewegen. Auch die friedlichsten Wespen verteidigen ihr Nest und ihren Nachwuchs. Auf keinen Fall sollte das Nest angeblasen oder geschüttelt werden. Das Wespenvolk wertet dies als Angriff auf den Staat und reagiert dementsprechend. Ein Wespenstich: Was tun?
Allergiker Besteht der Verdacht auf eine Wespenstichallergie mit Symptomen wie Nesselfieber, Nasen-, Rachen- oder Augensymptomen, Bewusstseinstrübungen oder Atemnot dann…
Bienen Bienenschwärme werden nach Möglichkeiten von erfahrenen Imkern eingefangen. Ihre Ansprechperson: Ernst Liechti, T 032 829 24 54, M 079 467 66 26, E-Mail ernst.liechti@frienisbergerholz.ch Hornissen Hornissen sind geschützt. Wenn möglich werden diese umgesiedelt. Ihre Ansprechperson: Hotline Hornissenschutz, T 081 552 01 01 Für alle anderen Insekten Für alle anderen Insekten können Sie beispielsweise die BLD - Desinfektion GMBH, die Alder Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung, die Chäferhousi GmbH oder die MOLESTA GmbH Schädlingsbekämpfung kontaktieren. | Alder Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung
Chäferhousi GmbH Molesta GmbH Schdlingsbekämpfung | ||
| Defibrillatoren Standorte Erleidet eine Person einen Herzkreislaufstillstand, kann der sofortige Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators (AED) die Chance, den Herzstillstand zu überleben, massiv erhöhen. In der Karte sind die Standorte der rund um die Uhr zugänglichen sowie auch der nur zeitweise verfügbaren AED ersichtlich. Standorte in der Gemeinde Kirchlindach In der Gemeinde Kirchlindach gibt es zwei AED-Standorte:
| Standorte der automatisierten externen Defibrillatoren (AED) | ||
| Beitrag Schulzahnpflege Einmal pro Schuljahr findet die Pflichtuntersuchung für alle Schülerinnen und Schüler (SuS) ab dem 1. Kindergartenjahr statt. Die Kosten für die Schulzahnpflege werden gemäss Volksschulgesetz des Kantons Bern (VSG; BSG 432.210) von der Gemeinde übernommen. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine private Zahnarztpraxis, können die Eltern den Gemeindebeitrag mittels Gesuch zurückfordern. | Merkblatt Beiträge an die Behandlungskosten der Schulzahnpflege | ||
| Bauvoranfrage Planen Sie ein Projekt und sind nicht sicher, ob es im Wesentlichen baubewilligungsfähig ist? Dann reichen Sie über eBau - das elektronische Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern - online eine Bauvoranfrage (mit Plänen und Projektbeschrieb) ein, die bei Bedarf durch die Bauverwaltung elektronisch an die involvierten Fachstellen übermittelt werden kann. Die Beantwortung der Voranfrage erfolgt im Anschluss an die eingegangene Rückmeldung bzw. an die eingegangenen Rückmeldungen. | eBau | ||
| Beglaubigung von Unterschriften und Kopien Sie möchten die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original bestätigen lassen? Solche Beglaubigungen dürfen im Kanton Bern nur durch eine Notarin oder einen Notar vorgenommen werden (Notariatsverordnung; BSG 169.112). Kontaktieren Sie dafür eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl. Sie oder er wird Sie über weitere Details wie Vorgehen und Kosten orientieren. Sofern die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, müssen Sie die entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kanton Bern einholen. | Staatskanzlei des Kantons Bern
Beglaubigung von Dokumenten | ||
| Erhebungsstelle LANAT Die Erhebungsstellenleitenden der Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) im Agrarvollzug. Dazu gehören nebst dem Vollzug der Direktzahlungen weitere mit dem Agrarinformationssystem GELAN unterstützte Vollzugstätigkeiten, insbesondere aus den Bereichen Naturschutz und Tierseuchenrecht. Für die Gemeinde Kirchlindach zuständig ist Stefan Liechti, T 031 822 11 86 oder M 079 698 48 91. | Amt für Landwirtschaft und Natur | ||
| E-Mobilität Mobility Carsharing | Mobility | ||
| Einbürgerung Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer erleichterten und einer ordentlichen Einbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung ist das Standardverfahren, wenn eine Person Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger werden möchte. In manchen Fällen können Sie eine erleichterte Einbürgerung beantragen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie mit einem Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, oder wenn schon Ihre Eltern und Grosseltern in der Schweiz gelebt haben. Für beide Einbürgerungsvarianten müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen, können Sie kein Gesuch bei der zuständigen Stelle einreichen. Erleichterte Einbürgerung Für die Beratung und Bearbeitung von erleichterten Einbürgerungen ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihren Fragen und Anliegen direkt an das SEM zu wenden. Ordentliche Einbürgerung Für die Beratung und Bearbeitung von ordentlichen Einbürgerungen ist Ihre Wohnsitzgemeinde zuständig. Informieren Sie sich online, ob Sie die Voraussetzungen für das Gesuch um eine ordentliche Einbürgerung erfüllen. Danach können Sie Kontakt mit der Gemeindeschreiberei aufnehmen. Diese wird Sie beraten und Ihnen mitteilen, welche Formulare und Unterlagen für die Gesuchseinreichung notwendig sind. Zudem werden Sie über den Prozess, die Kosten und die ungefähre Dauer informiert. Unvollständige Gesuchsunterlagen werden nicht entgegen genommen. | Ordentliche Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung Staatssekretariat für Migration (SEM); Kontakt | ||
| Einbürgerungskurse Wer das Schweizer Bürgerrecht erlangen möchte, benötigt in der Regel einen Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest. Gesuche ohne Nachweise können nicht entgegen genommen werden. Die Kosten für den Einbürgerungskurs und den Einbürgerungstest tragen die Gesuchstellenden vollumfänglich selber. Der vorgängige Besuch von Einbürgerungskursen ist fakultativ. Da der Einbürgerungstest nur bei der Einbürgerungsgemeinde bzw. bei den von der Gemeinde autorisierten Schulen absolviert werden darf, ist der vorgängige Besuch eines Einbürgerungskurses bei diesen Schulen empfehlenswert und von Vorteil. Beim erstmaligen Nichtbestehen des Einbürgerungstests muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zwingend einen Einbürgerungskurs bei einer der von der Gemeinde autorisierten Schule besuchen, damit sie bzw. er zum zweiten Mal zum Einbürgerungstest zugelassen wird. Die Prüfungsthemen können mit den folgenden Oberbegriffe umschrieben werden:
Befreiung vom Einbürgerungstest Vom Einbürgerungskurs befreit sind Kinder unter 16 Jahren sowie gesuchstellende Personen, die aufgrund ihrer Schulbesuche oder Bildungsgänge die Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises wohl genügend beherrschen. Die vorgeschriebene Dauer von drei Jahren wird an einem Stück, d.h. ohne Unterbruch, berechnet. Zuständige Schulen für den Einbürgerungstest (und Einbürgerungskurs) Die Gemeinde Kirchlindach arbeitet mit dem Bildungszentrum für Wirtschaft und Dienstleistung (bwd), mit der Berufs-, Fach und Fortbildungsschule (BFF) und mit der Klubschule Migros zusammen. | Bildungszentrum für Wirtschaft und Dienstleistung (bwd)
Berufs-, Fach und Fortbildungsschule (BFF) Klubschule Migros | ||
| Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Das Splitting muss nach jeder Scheidung angemeldet und durchgeführt werden. Nur so wird die korrekte Berechnung der Leistungen der AHV/IV möglich. | Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) | ||
| Einreise ausländischer Staatsangehöriger Wollen Sie in die Schweiz einreisen, oder eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger bei der Einreise in die Schweiz unterstützen? Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind je nach Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium) und Aufenthaltsdauer (kurz- oder langfristig) unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dass Sies ich vor der Einreise genau mit den Formalitäten und Voraussetzungen auseinandersetzen. Konsultieren Sie dazu die verfügbaren Informationen im Internet, oder lassen Sie sich von den Einwohnerdiensten oder der Schweizervertretung im Ausland beraten. | Staatssekretariat für Migration; Einreise in die Schweiz
Amt für Bevölkerungsdienste; Einreise in die Schweiz Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten | ||
| Elektronsicher Rechnungsversand (eBill und E-Mail) eBill Als Kundin oder Kunde haben Sie die Möglichkeit, sich die Rechnungen der Gemeinde Kirchlindach per eBill zustellen zu lassen. Mit eBill erhalten Sie Ihre Rechnungen nicht mehr per Post, sondern direkt im Onlinebanking – genau dort, wo Sie diese auch bezahlen. Mit wenigen Klicks können Sie die Rechnungen prüfen und bezahlen, während Sie stets die Übersicht behalten. Registrieren Sie sich noch heute für eBill der Gemeinde Kirchlindach. Versand per E-Mail Wünschen Sie die Zustellung der Rechnungen lieber an Ihre private E-Mailadresse? Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen, damit wir den Rechnungsversand wie von Ihnen gewünscht erfassen können. | Kurzanleitung eBill | eBill | |
| Elternbriefe Die Gemeinde Kirchlindach unterstützt Familien in ihren Erziehungsaufgaben mit kostenloser Zustellung der Elternbriefe von Pro Juventute. Die Gemeinde will damit Mütter und Väter in ihrem Elternsein bestärken, Verständnis für die Bedürfnisse des Kindes wecken, Sicherheit bei der Erziehung geben und Orientierung beim Zusammenleben bieten. Die Elternbriefe sind kurz und prägnant geschrieben und beinhalten altersgerechte Informationen und viele praktische Tipps. | Stiftung Pro Juventute | ||
| Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament des Schweizer Staates. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
Ergänzungsleistungen werden durch den Kanton ausgerichtet. Ihre erste Anlaufstelle ist jedoch die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort. | Ergänzungsleistungen | ||
| Erwerbsausfallentschädigung Erwerbsausfallentschädigungen (EO) werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt. Anspruch auf eine EO haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:
| Erwerbsausfallentschädigung | ||
| Erbschaftssicherungsmassnahmen Die Gemeindeschreiberei ist zuständig für die Anordnung von Erbschaftssicherungsmassnahmen wie:
| Erbrecht | ||
| Erbenschein Der Erbenschein gibt Auskunft darüber, wer erbberechtigt ist. Dieses Dokument ist normalerweise erforderlich, um über das Erbe zu verfügen (z.B. um Geld vom Konto der verstorbenen Person abheben zu können). Der Erbenschein wird im Grundsatz von der Notarin oder einem Notar ausgestellt. Soweit die Gemeinde Kirchlindach ein Testament eröffnet hat, kann auch sie auf Antrag einer eingesetzten Erbin oder eines eingesetzten Erben einen Erbenschein ausstellen, falls innert 30 Tagen keine Einsprache gegen das von ihr eröffnete Testament eingegangen ist, und wenn sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können. Wurden Einsprachen erhoben und wird darin die Erbberechtigung von Erbinnen oder Erben bestritten, darf die Gemeinde den Erbenschein erst ausstellen, wen die Einsprechenden innert der ordentlichen einjährigen Frist keine Klage beim Zivilgericht eingereicht haben, oder ihre Einsprache bei der Gemeinde vor Ablauf der Klagefrist vorbehaltlos zurückziehen. Wird die Ausstellung des Erbenscheins vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verlangt, so müssen die Erbinnen und Erben eine schriftliche Annahmeerklärung vorgängig unterzeichnen und bei der Gemeinde einreichen. | Erbenschein
Erbrecht | ||
| Willensvollstreckerzeugnis Im Testament oder Erbvertrag kann eine geeignete Person oder Institution mit der Willensvollstreckung im Todesfall beauftragt werden. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker unterstützt die Erbinnen und Erben in der Zeit der Trauer und kümmert sich bis zur Erbteilung um alle finanziellen Angelegenheiten und die Nachlassverwaltung. Bei Streit unter den Erbinnen und Erben erarbeitet er kompromissfähige Lösungen. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann sein Amt innert 14 Tagen ablehnen. Nimmt sie oder er jedoch das Amt an und wurde gegen die Willensvollstreckung keine Einsprache erhoben, so hat sie bzw. er Anspruch auf die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses. | Erbrecht | ||
| Testamentsbescheinigung Eine Testamentsbescheinigung gibt darüber Auskunft, ob ein Testament bei der zuständigen Stelle der Gemeinde zur Eröffnung eingereicht wurde. Die Bescheinigung kostet CHF 20.00 und wird für die Notarinnen und Notare ausgestellt. Die gesetzlichen Erben sind darauf nicht ersichtlich. | Erbrecht | ||
| Erbschaftsausschlagung Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erbinnen und Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ausgeschlagen werden. Dafür müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungsfristen je nach Situation ändern können (z.B. beträgt die Ausschlagungsfrist beim öffentlichen Inventar ein Monat ab Erhalt der Mitteilung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Eltern können mit einem Formular für sich und ihre minderjährige Kinder gleichzeitig ausschlagen. Volljährige Erbinnen und Erben müssen für sich selber ausschlagen und dazu ein eigenes Formular ausfüllen. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben aus, werden die Akten an das zuständige Konkursgericht weitergeleitet. Wenn nicht, informiert das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die ihr bekannten Nachkommen, dass sie entsprechend nachrücken. | Erbschaftsausschlagung
Erbrecht | ||
| Rotkreuz-Fahrdienst Der Rotkreuz-Fahrdienst steht all jenen Menschen offen, die nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Freiwillige Fahrerinnen und Fahrer stellen sich und ihre Fahrzeuge zur Verfügung, damit Sie Ihren Termin beim Arzt oder beispielsweise beim Coiffeur wahrnehmen können. Die Tarife und Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auf der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes. Über die Website finden Sie auch das entsprechende Formular für den Fahrauftrag. | Rotkreuz-Fahrdienst | ||
| Familienzulagen (Gewerbe und Landwirtschaft) Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Es gibt die folgenden Zulagen:
| Familienzulagen | ||
| Feuerbrand Feuerbrand ist eine gefährliche, durch Bakterien verursachte Pflanzenkrankheit. Sie befällt vor allem Kernobstgewächse und kann sich seuchenartig schnell ausbreiten. Befallsverdächtige Pflanzen oder Pflanzenteile sollten wegen der Verschleppungsgefahr nicht berührt werden. Am 1. Januar 2020 trat das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft, seither wird der Feuerbrand nicht mehr als «Quarantäneorganismus» behandelt, sondern als «Geregelter Nicht-Quarantäneorganismus». Dieser Wechsel bedeutet, dass für Feuerbrand ausserhalb von «Gebieten mit geringer Prävalenz», zu welchem auch Kirchlindach gehört, weder eine Melde- noch eine Bekämpfungspflicht besteht. | Agroscope; Feuerbrand | ||
| Feuerwerk In Kirchlindach besteht im Grundsatz keine Bewilligungspflicht für das Abbrennen eines Feuerwerkes im privaten Rahmen (z.B. anlässlich einer Geburtstagsfeier oder Hochzeit). Je nach Feuerwerkskörper sind aber weitere Bestimmungen zu beachten und allenfalls Bewilligungen einzuholen. In jedem Fall sind die Nachtruhe (ab 22:00 Uhr) und die notwendigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Zudem ist die vorgängige Information über ein geplantes Feuerwerk an die Gemeindepolizei erwünscht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kantonspolizei Bern. | Kantonspolizei Bern; Pyrotechnik |