
Onlineschalter
| Dienstleistung | Dokumente | Bestellen | Formular/Link |
|---|---|---|---|
| Abfallentsorgung Alle Informationen rund um die Abfallentsorgung finden Sie unter den folgenden Links: | Abfälle
Abfallkalender Abfallsammelstellen | ||
| Ehevorbereitung Möchten Sie im Kanton Bern heiraten? Was Sie dafür vorher erledigen müssen, welche rechtlichen Folgen die Ehe auf Vermögen und Schulden hat, ob sich Ihr Name durch die Heirat ändert und wie sich die Ehe allenfalls auf eine ausländische Ehepartnerin oder einem ausländischen Ehepartner auswirkt, erfahren Sie beim Zivilstandsamt. | Heirat | ||
| AHV-Zweigstelle Die AHV-Zweigstelle Bremgarten-Meikirch-Kirchlindach-Wohlen ist eine Aussenstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) und nimmt Anmeldungen sowie Gesuche für Leistungen aus den von der AKB betreuten Sozialversicherungen entgegen, leitet die überprüften Unterlagen an die AKB weiter und meldet ihr laufend alle erheblichen Veränderungen. Die von der AHV-Zweigstelle betreuten Sozialversicherungen sind:
Sämtliche Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern. EasyGov Auf EasyGov können Sie Ihr Unternehmen online anmelden. Die Anmeldung erfolgt automatisch für:
| Ausgleichskasse des Kantons Bern
Informationsstelle AHV/IV EasyGov.swiss | ||
| Alters- und Pflegeheime | Alters- und Pflegeheim Tertianum Bergsicht, Kirchlindach
Alters- und Pflegeheim Tertianum Lindenegg, Kirchlindach Alters- und Pflegeheim Hofmatt, Uettligen | ||
| Wochenaufenthalt; Heimatausweis beantragen oder verlängern Wer für länger als drei Monate in eine andere Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Kirchlindach haben, in Zürich jedoch ihrer Arbeit nachgehen. Damit Sie nicht hin und her pendeln müssen, leben Sie in der Folge unter der Woche in Zürich. In einem solchen Fall müssen Sie sich für den Wochenaufenthalt bei der entsprechenden Gemeinde anmelden. Einen Aufenthalt begründen können nur Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind. Die Aufenthaltsdauer ist jeweils befristet, wobei Fristverlängerungen möglich sind. Heimatausweises beantragen Sie wollen sich zum Wochenaufenthalt in einer anderen Gemeinde anmelden? In diesem Fall müssen Sie das Online-Formular ausfüllen und an die Einwohnerdienste übermitteln. Sie können die Einwohnerdienste auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Die Einwohnerdienste werden anschliessen kostenpflichtigen Heimatausweis ausstellen, mit welchem Sie sich für den Wochenaufenthalt in der anderen Gemeinde anmelden können. Bitte beachten Sie, dass der Heimatausweis immer nur für den entsprechenden Wochenaufenthalt gültig ist. Wenn Sie Ihre Wochenaufenthaltsgemeinde verlegen, so müssen Sie wiederum einen gänzlich neuen Heimatausweis beantragen. Heimatausweis verlängern Ist Ihr Heimatausweis für den Wochenaufenthalt abgelaufen und Sie wollen ihren Wochenaufenthalt verlängern? In diesem Fall müssen Sie das Online-Formular ausfüllen und an die Einwohnerdienste übermitteln. Sie können die Einwohnerdienste auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Die Einwohnerdienste werden anschliessend die kostenpflichtige Verlängerung des Heimatausweises vornehmen und Ihnen zukommen lassen. Der verlängerte Heimatausweis ist wiederum der Wochenaufenthaltsgemeinde vorzulegen, damit Sie Ihren Wochenaufenthalt dort verlängern können. | Bestellung Heimatausweis | ||
| Ausweis über den registrierten Familienstand Der Ausweis über den registrierten Familienstand gibt Auskunft über den aktuellen Zivilstand sowie über alle ehelichen und nicht ehelichen Kinder einer Person. Es ist viersprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch). Ausländische oder eingebürgerte Personen können damit den in der Schweiz registrierten Familienstand nachweisen. Das Zivilstandsamt entscheidet, ob ein Ausweis über den registrierten Familienstand oder ein Familienschein ausgestellt wird. | Ausweis über den registrierten Familienstand bestellen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst | ||
| Auszug aus dem Eheeintrag (Eheschein) Der Auszug aus dem Eheeintrag ist viersprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch) und enthält eine englische und spanische Übersetzung. Das Dokument weist die Personendaten der miteinander verheirateten Personen sowie Ort und Datum der Heirat aus. Den Auszug müssen Sie beim Zivilstandsamt des Trauungsortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellen. | Auszug aus dem Eheeintrag bestellen | ||
Nützliche Links
| SBB Fahrpläne
Telefonbuch Behördenadressen (Bund/Kanton) Arzt finden Notfallnummern und Erste Hilfe (ch.ch) Verkehrsinfos Nationalstrassenabgabe - Vignette Tipps vor einer Reise Ferien im Ausland (ch.ch) Feiertagskalender Schulferien Ferienliste ganze Schweiz Wetterprognose (Meteoschweiz) Bewerbungstipps | ||
| Handlungsfähigkeitszeugnis Wenn Personen sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine massgeschneiderte Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Das kostenpflichtige Handlungsfähigkeitszeugnis bestellen Sie bei der örtlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) direkt am Schalter, per Post oder via online Formular. Die gesuchstellende Person hat sich auszuweisen. Für die Gemeinde Kirchlindach ist die KESB Mittelland Nord zuständig. | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Handlungsfähigkeitszeugnis
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord | ||
| Personenstandsausweis Der Personenstandsausweis gibt Auskunft über die aktuellen Personendaten schweizerischer und ausländischer Personen. Er belegt z.B. den Zivilstand, die aktuelle Namensführung und die Heimatorte von Schweizer Staatsangehörigen. Das Dokument wird häufig von Freizügigkeitsstiftungen von ledigen und geschiedenen Personen für die Auszahlung von Freizügigkeitsgeldern benötigt. Zuständig für die Ausstellung ist das Zivilstandsamt. | Personenstandsausweis bestellen | ||
| Anerkennungsurkunde (Kind) Die Anerkennungskurkunde kann für eine vor- oder nachgeburtliche Kindesanerkennung ausgestellt werden. Das Dokument gibt Auskunft, wann und wo das Kind anerkannt wurde. Es bestätigt die beurkundeten Personendaten es Vaters, der Mutter und des Kindes. Die Kindesanerkennung können Sie in einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl vornehmen. | Bestätigung einer Kindesanerkennung bestellen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst | ||
| Auszug aus dem Geburtseintrag Auf Ihren Wunsch resp. Bestellung stellt das zuständige Zivilstandsamt einen kostenpflichtigen Auszug aus dem Geburtseintrag aus. Dieser könnte beispielsweise für die Anmeldung von Familienzulagen erforderlich sein. Sie können auch einen internationalen Auszug aus dem Geburtseintrag (CIEC 34) bestellen, der 4-sprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch) ist und eine englische und spanische Übersetzung enthält. | Auszug aus dem Geburtseintrag bestellen
Auszug aus dem Geburtseintrag (CIEC 34) bestellen | ||
| Mütter- und Väterberatung Die Mütter- und Väterberatung ist die Anlaufstelle für Fragen rund um die frühe Kindheit. Im Zentrum steht das Wohl des Kindes und der Familie. Eltern und Bezugspersonen werden bei ihrer Betreuungs- und Erziehungsarbeit gestärkt. Die Beratungen sind
Die Dienstleistungen sind konfessionell und politisch neutral. | Mütter- und Väterberatung Kanton Bern | ||
| Bestattung Der Gemeindefriedhof befindet sich zwischen den beiden Ortsteilen Kirchlindach und Oberlindach am Bärgliweg resp. an der Lindachstrasse. Der Friedhof wurde in den Jahren 2021 komplett neugestaltet. In diesem Zusammenhang wurden auch neue Grabarten und Bestattungsmöglichkeiten geschaffen. Das Friedhofgebäude wurde im Anschluss an die Friedhofgestaltung im Jahr 2022 neu erstellt und bietet neu ein wettergeschützten Raum für Abdankungen sowie weiterhin eine Aufbahrungsmöglichkeit, eine Toilettenanlage sowie ein Aufenthalts- und Lagerraum für die Friedhofgärtnerin oder den Friedhofgärtner. Bestattungsmöglichkeiten Auf dem Friedhof Kirchlindach gibt es folgende Bestattungsmöglichkeiten:
Grabsteine Bevor der Grabstein gesetzt werden kann, muss dieser vorgängig durch die Bauverwaltung bewilligt werden. Verwenden Sie dafür das offizielle Gesuchsformular und reichen Sie dieses bei der Bauverwaltung ein. Die bewilligungsfähigen Masse und Materialen können dem Bestattungs- und Friedhofsreglement entnommen werden. Ruhezeit und Grabpflege Die Ruhezeiten der Gräber können dem Bestattungs- und Friedhofreglement entnommen werden. Der Unterhalt resp. die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Friedhofgärtner Die für die Gemeinde Kirchlindach zuständige Friedhofgärtnerei ist die "Kuster Gärten AG". | Unentgeltliche Bestattung Kuster Gärtner AG | ||
| Auszug aus dem Todesregister (Todesschein) Der Auszug aus dem Todesregister (Todesschein) ist eine offizielle Urkunde, die den Tod einer Person, den Zeitpunkt und den Ort des Todes bestätigt. Er wird nach der ärztlichen Leichenschau ausgestellt, ist zwingend für die Bestattung und Nachlassabwicklung erforderlich und wird in der Schweiz beim Zivilstandsamt des Todesortes bestellt. Bei Bedarf können Sie auch einen internationalen Auszug aus dem Todesregister (CIEC 34) bestellen. Dieser ist viersprachig (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch) und enthält eine englische und spanische Übersetzung. | Auszug aus dem Todesregister bestellen | ||
| Auslandaufenthalte Möchten Sie die Schweiz für einen temporären Auslandaufenthalt verlassen? Oder möchten Sie auswandern? Setzen Sie sich bitte mit den Einwohnerdiensten in Verbindung, damit sämtliche Formalitäten und administrativen Schritte gemeinsam geklärt werden können. | Weitere Informationen zu Reisen und Auswandern | ||
| Zuzug; Schweizer Staatsangehörige Schweizerinnen und Schweizer, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innert 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten anzumelden. Die Anmeldung können Sie persönlich am Schalter oder online über eUmzugCH vornehmen, vorausgesetzt, die Gemeinde, aus welcher Sie zuziehen, nutzt das Portal ebenfalls. Die Anmeldung kostet CHF 20.00 pro volljährige Person. Anmeldung von minderjährigen und / oder schulpflichtigen Kindern Für die Anmeldung von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, muss ein zusätzliches Formular ausgefüllt werden. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Zuzug zudem dem Schulsekretariat. Zuzug aus dem Ausland Falls Sie direkt aus dem Ausland in die Gemeinde Kirchlindach zuziehen, so können Sie die Anmeldung nicht über eUmzugCH vornehmen. Wir bitten Sie, direkt persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorzusprechen. Militärdienstpflichtige Militärdienstpflichtige nehmen Kontakt mit dem zuständigen Sektionschef auf. | eUmzugCH | ||
| Wegzug; Ausländische Staatsangehörige Wenn Sie von Kirchlindach wegziehen, müssen Sie sich spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder über eUmzugCH erfolgen. Abmeldebestätigung Eine Abmeldebestätigung können Sie bei den Einwohnerdiensten kostenlos beziehen. Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldebestätigung nicht benötigt wird, wenn Sie sich in der neuen Gemeinde online anmelden können. Abmeldung von minderjährigen und / oder schulpflichtigen Kindern Für die Abmeldung von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, muss ein zusätzliches Formular ausgefüllt werden. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen. Wegzug ins Ausland | Meldeformular zur Wohnadresse minderjähriger Kinder | eUmzugCH | |
| Jugendamt Das kantonale Jugendamt (KJA) ist in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe sowie Kindesschutz tätig und koordiniert die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Stellen, die auf diesem Gebiet tätig sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des kantonalen Jugendamtes. | Kantonales Jugendamt | ||
| Spitex Die Spitex unterstützt von der Geburt bis ans Lebensende. Zum Beispiel nach Operationen oder bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, körperlichen oder psychischen Einschränkungen, Überlastungssituationen oder Demenzerkrankung. Sie bietet:
Für die Gemeinde Kirchlindach zuständig ist die Spitex ReBeNo AG. | Spitex ReBeNo AG | ||
| Infrastruktur mieten (Raummiete) Suchen Sie den perfekten Rahmen für Ihre Veranstaltung? Entdecken Sie unsere Räumlichkeiten zur Miete. Schul- und Sportanlagen In erster Linie stehen die Schul- und Sportanlagen der Schule zur Verfügung. Ausserhalb der Schulzeiten können verschiedene Räumlichkeiten gemietet werden: Kirchlindach:
Herrenschwanden:
Gesuchseinreichung Schul- und Sportanlagen Gesuche um schulfremde Benutzung der Schul- und Sportanlagen sind mit dem offiziellen Formular bei der Anlagewartin resp. beim Anlagewart einzureichen. Weitere Informationen zur Gesuchseinreichung, zu den Benützungsgebühren sowie zu den Benützungsregeln finden Sie in der Benützungsordnung Schul- und Sportanlagen. Mehrzweckraum uraltes Schulhaus Herrenschwanden Im Untergeschoss des uralten Schulhauses Herrenschwanden befindet sich ein Ort der Begegnung. Er dient als Treffpunkt für Versammlungen, kulturelle und gemeinnützige Anlässe sowie für Feiern und Fa-milienfeste. Die Räumlichkeiten bieten einen Mehrzweckraum für 20 bis 40 Personen (je nach Bestuhlung), eine Küche sowie eine öffentlich zugängliche Toilettenanlage. Gesuchseinreichung Mehrzweckraum uraltes Schulhaus Herrenschwanden Gesuche um Benützung des Mehrzweckraums können mit dem entsprechenden Formular bei der Anlagewartin resp. beim Anlagewart eingereicht werden. Weitere Informationen zur Gesuchseinreichung, zu den Benützungsgebühren sowie zu den Benützungsregeln finden Sie im Benützungsreglement. Pfundhaus Kirchgemeinde Die ehemalige Pfrundscheune wurde 1985 zu einem Kirchgemeindehaus umgebaut. Das Pfrundhaus ist ein Ort der Begegnung. Es dient in erster Linie kirchlichen Veranstaltungen, steht aber auch der Gemeinde, den Vereinen und Privaten zur Verfügung. Miete Pfrundhaus Kirchgemeinde Möchten Sie das Pfrundhaus der Kirchgemeinde mieten? Wenden Sie sich bitte direkt an die Kirchgemeinde. | Benützungsgesuch; Altes Schulhaus Herrenschwanden Benützungsgesuch; Schul- und Sportanlagen | Pfrundhaus Kirchgemeinde mieten | |
| Altersrente (AHV) Wer das Referenzalter erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahre und 3 Monate für Frauen (Frauen geboren 1961). Das Referenzalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Geschlechter das Referenzalter 65. Zusätzlich müssen während mindestens einem vollen Beitragsjahr AHV-Beiträge angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters einzureichen. | Weitere Informationen zur Altersrente (AHV) | ||
| Versichertenausweis (AHV-Karte) Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, erhalten eine AHV-Nummer. Sie wird als Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen verwendet. Darüber hinaus dient sie auch in zahlreichen anderen Verwaltungszweigen als Personenidentifikator. Ihre AHV-Nummer finden Sie in erster Linie auf Ihrer Krankenversicherungskarte. Für den Kontakt mit den Behörden genügt es, wenn Sie Ihre AHV-Nummer wissen, oder auf Ihrer Krankenversicherungskarte zeigen können. Ein AHV-Versicherungsausweis ist im Grundsatz nicht erforderlich. Aus diesem Grund wird dieser auch nicht automatisch durch die zuständige Ausgleichskasse ausgestellt. Bei Bedarf können Sie aber jederzeit den AHV-Versicherungsausweis mittels Gesuchsformular bestellen. | Die AHV-Nummer
Anmeldung für einen Versicherungsausweis | ||
| Sozialhilfe Es gibt viele Gründe für persönliche Notlagen. Arbeitslosigkeit, zu wenig Einkommen, Krankheit, persönliche Krisen und belastende Familiensituationen könnten dazu führen. Die Sozialhilfe unterstützt Sie in finanziellen und persönlichen Notsituationen. Zur Wahrung des sozialen Existenzminimums leistet die Sozialhilfe Beiträge an den Grundbedarf, die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung der unterstützten Person. Darüber hinaus richtet die Sozialhilfe auch situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen aus und kann die Kosten für Massnahmen für die soziale und berufliche Integration übernehmen. Die Sozialhilfe hat neben der Gewährleistung der materiellen Sicherheit auch den Auftrag, Beratung und persönliche Unterstützung zu leisten, mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von Selbständigkeit. Die Gemeinde Kirchlindach ist bei den Regionalen Soziale Dienste in Wohlen angeschlossen. Wenden Sie sich also für eine Beratung oder Unterstützung direkt in Wohlen. | Regionale Soziale Dienste Wohlen
Sozialhilfe | ||
| Entlastungsdienst Der Entlastungsdienst Kanton Bern ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen und Menschen mit Beeinträchtigungen. Zudem bietet er bedürfnisorientierte Dienstleistungen zu sozialverträglichen Tarifen an. Brauchen Sie Hilfe im Alltag, wünschen Sie eine Beratung oder Unterstützung? Dann melden Sie sich beim Entlastungsdienst des Kantons Bern. | Entlasungsdienst Kanton Bern | ||
| Suchthilfe und Prävention Berner Gesundheit Die Angebote der Berner Gesundheit sind so individuell wie die Menschen, die sie in Anspruch nehmen. Die Kernaufgaben sind Gesundheitsförderung und Prävention, Sexualpädagogik sowie Suchtberatung und -therapie. Mit vier Regionalzentren und zusätzlichen Standorten sind sie im ganzen Kanton Bern vertreten und damit immer in der Nähe von Kundinnen und Kunden. Klinik Südhang Die Klinik Südhang begleitet Sie mit Ihrer Abhängigkeitserkrankung auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben. Hier wählen Sie die Behandlung, die Ihren Bedürfnissen entspricht – wo immer Sie im Leben stehen. | Berner Gesundheit
Klinik Südhang | ||
| Pilzkontrolle Um möglichen gefährlichen Vergiftungen vorzubeugen, kann das Pilzgut privater Sammlerinnen und Sammler der Pilzkontrolle Bremgarten zur unentgeltlichen Kontrolle vorgewiesen werden. Die Öffnungszeiten werden jeweils frühzeitig durch die Gemeinden publiziert. Das Pilzgut ist nach Arten getrennt vorzuweisen. Die im Kanton Bern gesetzlich erlaubte Sammelmenge beträgt maximal zwei Kilo pro Person und Tag. Das Sammeln von Pilzen in Gruppen ist verboten. Pilze, die nicht für den Eigengebrauch verwendet werden (Verkauf), benötigen eine Verkaufsbewilligung einer amtlichen Pilzkontrollstelle. Das Hausieren mit Pilzen ist verboten. | Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane der Schweiz | ||
| Trinkwasser Die Schweiz verfügt über reiche und qualitativ gute Wasserressourcen, trotzdem soll das Wasser als kostbares und unentbehrliches Gut behandelt werden. Die Bevölkerung ist deshalb gehalten, äusserst sorgsam und respektvoll mit dem Trinkwasser umzugehen. Die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Kirchlindach wird durch die Wasserversorgung Kirchlindach sichergestellt. Der Brunnenmeister sorgt für den regelmässigen Unterhalt der Sekundärleitungen. Für die Wassergewinnung und Verteilung in die Gemeinde ist die Wasserverbund Region Bern AG verantwortlich. Sie unterhält die Primärleitungen mit den Sonderbauwerken wie z.B. die Pumpstationen und Reservoire. Das Trinkwasser wird regelmässig auf seine Qualität hin untersucht. Die aktuellen Laborwerte können Sie online nachlesen. KontaktChristian Marthaler; Brunnenmeister | Wasserverbund Region Bern AG | ||
| Kindergarten Die Gemeinde Kirchlindach hat zwei Schulstandorte: Kirchlindach und Herrenschwanden. Kinder gehen je nach Wohnort an einem der beiden Schulstandorte in den Kindergarten. In der Regel tritt jedes Kind, das bis und mit 31. Juli vier Jahre alt geworden ist, im August in den Kindergarten ein. Die entsprechenden Anmeldeformulare dazu werden bereits im November im Vorjahr durch das Schulsekretariat versendet. | Schule Kirchlindach-Herrenschwanden | ||
| Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Informieren Sie sich frühzeitig, was Sie unternehmen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten, und wie Sie möglichst rasch wieder eine Stelle finden. | Weitere Informationen zur Arbeitslosigkeit | ||
| Kultur- und Sportförderung Die Kultur- und Sportkommission hat zum Ziel, das kulturelle Leben in der Gemeinde zu fördern und Kulturschaffende sowie aktive Sporttreibende zu unterstützen. Die Kommission verwaltet den dafür eingerichteten Kultur- und Sportfonds und entscheidet auf Gesuch hin über Beiträge für Anlässe. Der Kultur- und Sportfonds wird einerseits über freiwillige Beiträge von Privatpersonen und Firmen und andererseits über einen jährlichen Beitrag der Gemeinde gespiesen. Unterstützungsgesuch einreichen Mit dem Kultur- und Sportfonds werden beispielsweise Projekte wie öffentliche Konzerte aller musikalischer Richtungen, Sportveranstaltungen und Tanzaufführen, Kunstausstellungen, Fil oder Videoproduktionen und vieles mehr unterstützt. Nicht unterstützt werden Dorfvereine von Kirchlindach - sie erhalten Beiträge aus dem ordentlichen Gemeindebudget nach Beschlüssen des Gemeinderates. Planen Sie eine Veranstaltung, die das kulturelle Leben in der Gemeinde fördern und bereichern soll? Dann reichen Sie noch heute Ihr Unterstützungsgesuch ein. Das Gesuch muss spätstens drei Monate vor der geplanten Veranstaltung bei der Kultur- und Sportkommission eingereicht werden. Lesen Sie vorgängig den Flyer zur Gesuchseinreichung, damit Ihr Unterstützungsgesuch vollständig ist, den Rahmenbedingungen entspricht und die Abwicklung ordnungsgemäss erfolgen kann. Sponsorin oder Sponsor werden Wollen Sie den Kultur- und Sportfonds finanziell unterstützen? Mit Ihrer finanziellen Unterstützung machen Sie das vielfältige kulturelle Leben in der Gemeinde Kirchlindach überhaupt möglich. Dank dieser finanziellen Mittel können verschiedene Veranstaltungen und kulturelle sowie sportliche Vorhaben unterstützt werden. Die Kultur- und Sportkommission freut sich über jedes ausgefüllte Anmeldeformular. Weitere Informationen zum Sponsoring können Sie dem Flyer entnehmen. | |||
| Gastgewerbliche Einzelbewilligung Öffentliche Anlässe und Veranstaltungen, an welchen Speisen und Getränke (mit oder ohne Alkohol) zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, sind der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt. In der Folge kann es sein, dass Sie für diesen Anlass eine gastgewerbliche Einzelbewilligung benötigen. Anhand der untenstehende Checkliste können Sie überprüfen, ob Ihr Anlass bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig ist. Die Beurteilung, ob ein Anlass eine Einzelbewilligung bedarf oder nicht, obliegt primär der zuständigen Gemeinde. Im Zweifelsfall entscheidet das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Eingabefristen Gesuche um gastgewerbliche Einzelbewilligung sind in der Regel spätestens
vor dem geplanten Anlass bei der Standortgemeinde einzureichen. Bei kurzfristig eingereichten Gesuchen ist nicht garantiert, dass die Bewilligung rechtzeitig ausgestellt werden kann. Sie können das Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung physisch oder digital einreichen. Für das digitale Gesuch benötigen Sie ein BE-Login. Dem Formular können Sie auch die zu einreichenden Beilagen entnehmen. Getränkekarte (Sirupartikel) Sie müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke günstiger anbieten als das günstigste alkoholische Getränk. Kaffee und Tee werden bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt, ausser sie werden mit Alkohol serviert. Ein Mineral mit oder ohne Kohlensäure gilt als vollwertiges alkoholfreies Getränk und kann bei der Prüfung mit einbezogen werden. Damit die Gemeindepolizei die Einhaltung des sogenannten Sirupartikels, der diesen Grundsatz vorschreibt, überprüfen kann, müssen Sie eine Getränkekarte einreichen, die sowohl die Preise je Getränk wie auch die Mengenangaben aufzeigt. Die Gemeindepolizei berechnet anschliessend, ob der Sirupartikel sowohl in der relativen wie auch in der absoluten Prüfung standhält. | Gastgewerbliche Einzelbewilligung
FAQ's Digitales Gesuchsformular gastgewerbliche Einzelbewilligung | ||
| Lotto- und Tombolaveranstaltungen Die Durchführung von Lotto- und Tombolaveranstaltungen sowie lokale Sportwetten und Pokerturniere sind der Meldeflicht unterstellt und bewilligungspflichtig. Sowohl Melde- und Bewilligungsformulare finden Sie auf der Webseite der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. | Fonds und Bewilligungen | ||
| Feuerungskontrolle Eine Feuerungskontrolle ist die gesetzlich vorgeschriebene, regelmässige Überprüfung von Öl-, Gas- oder Holzheizungen auf Emissionen, Sicherheit und Energieeffizienz, basierend auf der Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Besitzerinnen und Besitzer von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen (sogenannte «kleine Feuerungen») können seit dem 01.08.2025 selbst entscheiden, wer die Kontrolle ihrer Feuerungsanla-gen durchführen soll. Dafür müssen sich aber Messunternehmen seit dem 01.04.2025 für die Kontrollen konzessionieren lassen, um die Qualität der Messungen zu gewährleisten. | Amtliche Feuerungskontrollen | ||
| Baugesuch Sie haben sich entschlossen ein Bauvorhaben zu realisieren? Die Bauverwaltung möchte mit einer raschen Behandlung Ihres Gesuches zum guten Gelingen beitragen. Als Basis dafür werden vollständige und korrekt erstellte Baugesuchsakten benötigt. Baubewilligungsfrei oder baubewilligungspflichtig?Gehen Sie bei der Frage, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt, oder nicht, grundsätzlich davon aus, dass alle Bauten (z.B. Hochbauten, Fahrnisbauten), Anlagen (z.B. Strassen, Parkplätze, Leitungen, Terrainveränderungen) und baulichen Vorkehren (z.B. Umnutzungen, Anbringen von Reklamen und / oder Anschriften) eine Baubewilligung benötigen. Einige Bauvorhaben von geringer Bedeutung können baubewilligungsfrei erstellt werden (Art. 4 ff. Dekret über das Baubewilligungsverfahren; BewD; BSG 725.1). Die aufgeführten Vorhaben sind jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 7 BewD baubewilligungsfrei. Der Standort, wo das Vorhaben realisiert werden soll, spielt dabei eine wesentliche Rolle (Bauzone, Ausserhalb der Bauzone, Wald, in der Nähe eines Gewässers, usw.). Kann ihr Bauvorhaben als baubewilligungsfrei taxiert werden, ist zu beachten, dass baubewilligungsfrei nicht rechtsfrei bedeutet. Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben können eine Gewässerschutzbewilligung bedürfen (z.B. Wärmentzug mittels Erdsonde). Weiter haben diese, nach den privatrechtlichen Bestimmungen, Grenzabstände einzuhalten. Möchten Sie wissen, welche Vorschriften für Ihre Parzelle relevant sind, und was es sonst noch zu beachten gilt? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick in den ÖREB-Kataster. Hier finden Sie sämtliche geltenden Vorschriften für Ihre Parzelle. Wo reiche ich mein Baugesuch ein?Sämtliche Baugesuche, Voranfragen sowie Meldeformulare für Solaranlagen sind ausschliesslich über eBau - das elektronische Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern - einzureichen. Kleines oder ordentliches Baubewilligungsverfahren?Bauvorhaben, welche im vereinfachten Verfahren, das heisst ohne Publikation im amtlichen Publikationsorgan, durchgeführt werden können, dauern ca. zwei bis drei Monate, sofern die Unterschriften der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn eingereicht werden. Mit der Unterschrift bestätigen diese Nachbarinnen und Nachbarn, dass keine Einsprachefrist gefordert wird. Für die Unterschriftensammlung benötigen Sie das Formular "Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 4 BewD". Bauvorhaben, welche eine ordentliche Baubewilligung benötigen, werden 2 Mal im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Für korrekt eingereichte Baugesuche werden im Idealfall drei bis vier Monate für das Baubewilligungsverfahren beansprucht. Ob ein Baugesuch im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden. ProfileDie Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zeitgleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Sie haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzuzeigen. Die Höhe oberkant Erdgeschoss ist mit einer Querlatte zu markieren. Vermessung, GeometerDas Ingenieurbüro bbp geomatik ag ist als Kreisgeometer für die Gemeinde Kirchlindach tätig. Situationspläne zu Baugesuchen sind direkt dort zu bestellen. SchnurgerüstErfordern Bauten und Anlagen ein Schnurgerüst, ist es nötig, dass der Nachführungsgeometer vor Baubeginn eine Kontrolle durchführt (Schnurgerüst und Höhenfixpunkte). Ist das Werk abgeschlossen, führt er die amtliche Vermessung durch. Baubeginn und BauendeMelden Sie den Baubeginn respektive das Bauende via eBau. Nachdem das Formular zur Selbstdeklaration fertig ausgefüllt ist, muss dieses ausgedruckt und original unterzeichnet bei der Bauverwaltung eingereicht werden. | Formular; Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 4 BewD Merkblatt; Fachberatung Baugestaltung | ÖREB-Kataster
eBau bbp geomatik ag Weitere Informationen zum Bauen | |
| Amtliche Vermessung / Grundbuchpläne | Amtliche Vermessung | ||
| Spartageskarte Gemeinde (GA) Die «Spartageskarte Gemeinde» ist das Nachfolgeprodukt der früheren «Tageskarte Gemeinde». Damit sind Reisende am gewählten Tag und bis fünf Uhr des Folgetags ab CHF 39.00 (mit Halbtax) resp. ab CHF 52.00 (ohne Halbtax) auf sämtlichen GA-Bereichsstrecken unterwegs. Die Spartageskarte wird sowohl für die 1. als auch die 2. Klasse angeboten. Dabei gilt: Je früher Sie die Spartageskarten kaufen, desto tiefer ist der Preis. Preis und Verfügbarkeit Das Billett kann sechs Monate bis einen Tag vor Gültigkeit bezogen werden. Am Reisetag selbst ist der Kauf nicht möglich. Die Spartageskarten Gemeinde gibt es in zwei verschiedenen Preisstufen. Die günstigste Preisstufe erhalten Sie bis maximal zehn Tage vor Ihrem Reisetag. Das Angebot ist schweizweit kontingentiert. Ein Überblick über Verfügbarkeit und Preise ist auf der entsprechenden Website zu finden. Bitte beachten Sie: Massgebend für die Berechnung des Tarifs ist das Kaufdatum resp. das Bearbeitungsdatum Seitens der Gemeinde. Personalisiertes Angebot Die neue Spartageskarte Gemeinde kann in beliebiger Anzahl gekauft werden. Sie ist personalisiert und kann nicht an Drittpersonen übertragen werden. Für jede reisende Person müssen zwingend Vorname, Nachname, Geburtsdatum sowie Angaben zum Halbtax-Abonnement angegeben werden. Wie kann ich eine Spartageskarte bestellen?
Die Spartageskarten müssen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bestellung während den Schalteröffnungszeiten am Schalter persönlich abgeholt und vor Ort bezahlt werden. Nicht abgeholte Tageskarten werden mit einer zusätzlichen Gebühr von CHF 10.00 in Rechnung gestellt. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde für fehlerhafte Angaben nicht haftet. Wenn Sie die Spartageskarte am Schalter abholen, sind Sie verpflichtet, diese auf die Korrektheit der Angaben (Reisedatum, Schreibweise Name, Vorname, usw.) zu prüfen. Erstattungsmöglichkeiten | Bestellung Spartageskarte Gemeinde Spartageskarte Gemeinde | ||
| Fundbüro Haben Sie einen Gegenstand verloren, oder einen gefunden? Als Finderin oder Finder sind Sie verpflichtet, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Sache sofort über den Fund zu benachrichtigen, sofern Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer ohne weiteres kennen. Kennen Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Fundgegenstands nicht und übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von CHF 10.00, sind Sie verpflichtet, den Fund bei der Gemeindepolizei anzuzeigen. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Sache gefunden wurde. Verliererinnen und Verlier von Gegenständen können sich bei der Gemeindepolizei erkundigen, ob ihr verlorener Gegenstand angezeigt wurde. Falls nicht, haben Sie zudem die Möglichkeit, ihre Kontaktdaten bei der Gemeindepolizei zu hinterlegen, so dass diese die Verliererin oder den Verlierer kontaktieren kann, falls der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben wird. Gegenstände in bewohnten Häusern, im öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Gebäuden, sind der Grundeigentümerschaft, Mieterschaft oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern. Gegenstände werden gemäss Art. 721 ZGB mindestens ein Jahr aufbewahrt. Danach werden diese der Finderin oder dem Finder überlassen, falls sie Interesse daran haben. Andernfalls wird über die Gegenstände durch die Gemeindepolizei verfügt. Fund von Fahrrädern Aufgefundene Fahrräder sind der Gemeindepolizei zu melden. Das Zweirad wird zwischengelagert und in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern, wenn möglich, vermittelt. Wer sein Fahrrad vermisst, sollte dies umgehend dem nächsten Polizeiposten melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Zweirad im Falle einer Auffindung erfolgreich vermittelt werden kann. | Kantonspolizei; Gefunden, verloren, vermisst | ||
| Kantonspolizei Die Kantonspolizei in der Schweiz ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und die Einhaltung der Gesetze zuständig. Von der Gemeinde Kirchlindach aus, erreichen Sie verschiedene Polizeiwachen der Kantonspolizei. Die nächsten sind in Zollikofen, Münchenbuchsee, Hinterkappelen oder in Bern. Weitere Informationen können Sie der Website der Kantonspolizei entnehmen. | Kantonspolizei Bern
Polizeiwachen suchen | ||
| Steuern Die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde sind die Steuereinnahmen. Das Steuerbüro Kirchlindach ist verantwortlich für die Registerführung und arbeitet eng mit der Gemeinde Wohlen (Kompetenzgemeinde Steuererklärungen) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Inkasso) zusammen. Steuererklärung Steuern bezahlen Steuerregister Steueranlage Eigentum Ab dem 18. Lebensjahr sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Brauchen Sie Unterstützung beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung? Falls Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung benötigen, gibt es verschiedene Steuerberaterinnen und Steuerberater im Kanton Bern. Für viele ältere Menschen ist die jährliche Pflicht, die Steuererklärung auszufüllen, eine grosse Sorge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pro Senectute füllen Steuererklärungen kompetent und diskret aus. Links: Erklärvideo zum Ausfüllen der Steuererklärung
Wenn Sie auf das Video klicken, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Youtube bzw. Google gesendet. Datenschutzinformationen Sie haben die Steuerrechnung erhalten und haben Fragen zur Bezahlung der Steuern? Auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern finden Sie nähere Informationen rund um das Thema «Steuern bezahlen». Können Sie die Zahlungsfristen nicht einhalten? In diesem Fall können Sie online um eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder um die Ausstellung von Ratenrechnungen für definitiv veranlagte Steuern ersuchen. Wenn Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten, können Sie ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Ein Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörden entscheiden endgültig. Es besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass nur rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen Gegenstand eines Erlassgesuches sein können. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Erlassen werden in der Regel der Steuerbetrag und die darauf entfallenden Zinsen. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonderen Ausnahmefällen erlassen. Links Die im Steuerregister aufgeführten Werte unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nur an Personen erteilt werden, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft geltend machen können, oder die steuerpflichtige Person eine unterzeichnete Einwilligung erteilt. Mutationen Hat sich Ihr Name, die Adresse, die Konfession oder allenfalls Ihr Zivilstand geändert? Das Steuerregister ist am Einwohnerregister angeschlossen. Sämtliche Mutationen erfolgen daher zuerst im Einwohnerregister und dieses setzt automatisch eine Meldung für das Steuerregister ab. Die Steueranlage ist das Vielfache des Einheitsansatzes, das heisst ein Faktor, mit dem die Einheitsansätze zu multiplizieren sind. Die Steueranlage ist von Jahr zu Jahr für den Kanton und für jede Gemeinde neu festzusetzen. Je grösser der Finanzbedarf, umso höher wird die Steueranlage festgesetzt. Die Steueranlage des Kantons und der Kirchgemeinden finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Amtliche BewertungDer amtliche Wert bildet den Vermögenswert eines Grundstückes und dient als Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftssteuer. Bei Eigenbedarf eines Grundstückes oder Grundstückteils beziehen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die als Einkommen (in Form eines Eigenmietwertes) zu versteuern ist. Bei Neubauten oder wertvermehrenden Änderungen werden die amtlichen Werte durch den kantonalen Schätzer festgesetzt bzw. nachbewertet und durch die Steuerverwaltung schriftlich eröffnet. Für jedes Grundstück führt die Gemeinde ein Grundstückprotokoll mit den Einzelheiten der Bewertung. Sie können als Eigentümerin oder Eigentümer bei uns eine Kopie des Protokolls anfordern. LiegenschaftssteuernDie Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerin und Eigentümer oder als Nutzniesserin und Nutzniesser im Grundbuch eingetragen sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt keine pro-rata-Aufteilung vor. Zuständig für die Erhebung der Liegenschaftssteuer ist die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet. Die Fakturierung und das Inkasso werden durch die Steuerverwaltung des Kantons vollzogen. Die Liegenschaftssteuer wird in der Gemeinde Kirchlindach jährlich mit dem Budget beschlossen. Bitte beachten Sie: Bei einem Kauf und / oder Verkauf der Liegenschaft(en) in den Monaten August bis Dezember ist es nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaftssteuer noch an die ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft in Rechnung gestellt wird. Das Steuerbüro Kirchlindach nimmt eine Korrektur der Liegenschaftssteuerrechnung umgehend vor, sobald das Grundbuchamt Bern-Mittelland die Änderungen der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchmeldung) publiziert. Eine Korrektur der Liegenschaftssteuer erfolgt in diesem Fall anschliessend von Amtes wegen. Systemtechnisch muss jede Rechnung bezahlt werden, damit keine Verzugszinsen entstehen. Aufgrund der Mutationen wird die Steuer aber anschliessend zurückerstattet. GrundstückgewinnsteuerWer beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielt, schuldet eine Grundstückgewinnsteuer. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Kantons. | Quellensteuer Steuern | ||
| Beistandschaft Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften für Erwachsene. Deren Einsatz hängt davon ab, in welchem Mass die betroffene Person Schutz braucht. | Massnahmen Erwachsenenschutz | ||
| Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Nutzungsplanung, Grundwasserschutzzonen, Kataster der belasteten Standorte, usw.). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt. Mit dem ÖREB-Viewer können die ÖREB-Informationen für ein bestimmtes Grundstück aufgerufen werden. Zu beachten ist, dass der öffentlich zugängliche ÖREB-Kataster nicht als rechtliches verbindliches Instrument dient. Der ÖREB-Kataster dient nur als Information sowie für einen raschen und übersichtlichen Zugang zu den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen. | ÖREB-Kataster | ||
| Hundehaltung (Haustier) Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehalter müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein. Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun? Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei der Abteilung Finanzen des Wohnortes melden. Diese erfasst Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen. Mutationen im Hunderegister Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:
Sie können dies entweder über die Website von Amicus oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Namens- und Adressänderungen melden Sie direkt der Abteilung Finanzen. Zudem müssen Sie Abmeldungen, die Sie im Amicus oder auf animundo vornehmen, ebenfalls noch persönlich der Abteilung Finanzen melden. Hundetaxe Die Hundetaxe beträgt in der Gemeinde Kirchlindach jährlich CHF 100.00 für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind. Stichtag ist jeweils der 1. August. Ist im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton die Hundetaxe entrichtet worden (unterjähriger Zuzug in die Gemeinde Kirchlindach), wird die Hundetaxe erst im nächsten Jahr fällig. | An- und Abmelden von Hunden Hunde im Kanton Bern Amicus Animundo | ||
| Todesfall Es ist schmerzhaft, eine Angehörige oder einen Angehörigen zu verlieren. In dieser schweren Phase wünschen wir Ihnen Kraft und Zuversicht. Nachstehend finden Sie Informationen, die Ihnen bei den notwendigen Schritten helfen können. Was muss ich bei einem Todesfall erledigen? Der Todesfall ist innert 48 Stunden dem Zivilstandsamt des Sterbeortes zu melden. Todesfall im Spital oder Heim Wenn eine Person in einem Spital oder Altersheim verstorben ist, meldet diese Institution den Todesfall direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Verstirbt die Person zu Hause, ist sofort nach Eintritt des Todes eine Ärztin oder ein Arzt zu kontaktieren. Diese Fachperson stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus, die Sie für die Anmeldung des Todesfalls beim Zivilstandsamt benötigen. Bei einem Unfall ist zudem die Polizei zu verständigen. Bestattungsunternehmen Falls Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen, kann Ihnen dieses alle Formalitäten (Anmeldung Todesfall beim Zivilstandsamt, Einsargung, Transport, Aufbahrung, usw.) abnehmen. Bei der Wahl eines Bestattungsunternehmens sind Sie frei. Rolle der Gemeinde Das Zivilstandsamt des Sterbeortes registriert den Todesfall und stellt die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls aus. Die Ausstellung des Todesscheins folgt erst später auf Ihr Gesuch hin. Gleichzeitig wird durch das Zivilstandsamt der Todesfall dem Einwohnerregister des Wohnsitzes gemeldet. Zusätzlich muss jeder Todesfall mittels Formular an die Einwohnerdienste gemeldet werden. In diesem Formular können Sie unter anderem die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bestattung, Informationen über mögliche Aufbahrungen, die Kontaktadresse der Angehörigen sowie Publikationswünsche angegeben. Mit dieser Grundlage kann die Gemeinde die nächsten Schritte einleiten, sodass eine reibungslose Bestattung sichergestellt ist. Falls Sie ein Bestattungsunternehmen organisiert haben, so wird dieses die Formalitäten, unter anderem das Ausfüllen des Formulars, für Sie übernehmen. Zu den konkreten Aufgaben der Gemeinde gehören also:
Die Anordnung der Bestattung erhalten Sie per Post zugestellt. | Bestattung | ||
| Wegzug; Schweizer Staatsangehörige Wer von Kirchlindach wegzieht, muss sich spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder über eUmzugCH erfolgen. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen. Wegzug ins Ausland Haben Sie vor, die Schweiz zu verlassen? In diesem Fall muss die Abmeldung ins Ausland zwingend persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erfolgen. Vorgängig ist der Wegzug der Steuerverwaltung zu melden. Wer sich ins Ausland abmeldet, muss den Einwohnerdiensten eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Militärdienstpflichtige Militärdienstpflichtige nehmen Kontakt mit dem zuständigen Sektionschef auf. | Meldeformular zur Wohnadresse minderjähriger Kinder | eUmzugCH | |
| Umzug (Adressänderung innerhalb der Gemeinde) Ein Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie innerhalb von 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten melden. Sie können dies persönlich am Schalter, telefonisch oder über eUmzugCH machen. Umzug von minderjährigen und / oder schulpflichtigen Kindern Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Umzug bitte ebenfalls der Klassenlehrperson Ihres Kindes. Für den Umzug von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, ist das Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger einzureichen. Adressänderung für ausländische Staatsangehörige Adressänderungen von ausländischen Staatsangehörigen werden bei den Einwohnerdiensten gemeldet. Diese leitet die Adressänderung an den Migrationsdienst des Kantons Bern weiter. Eine Neuausstellung des Ausländerausweises erfolgt nur, wenn die biometrischen Daten in einem Ausweiszentrum neu erfasst werden müssen. Es entstehen in jedem Fall Gebühren. Die Bezahlung erfolgt entweder am Schalter bei der Abholung des neuen Ausländerausweises oder per Rechnung, wenn keine persönliche Vorsprache notwendig ist. | Meldeformular zur Wohnadresse minderjähriger Kinder | ||
| Adressauskunft Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerdienste, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerdienste muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, usw.). Auch an private Personen können bestimmte Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse (z.B. eine Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person) nachweist. Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle (Adressauskünfte) werden ausschliesslich auf schriftliche Anfrage (E-Mail oder Brief) erteilt. Telefonische Adressauskünfte sind ausgeschlossen. Jedem Auskunftsbegehren ist ein Interessennachweis beizulegen. Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister sind kostenpflichtig (CHF 20.00). Die Gebühr wird auch verrechnet, wenn die Person nicht im Einwohnerregister eingetragen ist. Gemäss Datenschutzgesetz des Kantons Bern (DSG; BSG 152.04) dürfen an Drittpersonen nur folgende Personendaten bekanntgeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht:
Bei Wegzug oder Tod Ist die betroffene Person nicht mehr in der Gemeinde Kirchlindach wohnhaft, wird ausschliesslich die Wegzugsgemeinde bekannt gegeben, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Recht auf Sperrung der Personendaten Jede in der Gemeinde wohnhafte Person kann bei den Einwohnerdiensten die Sperrung ihrer Daten verlangen. Liegt eine Sperrung vor, ist die Auskunftserteilung für Private ausgeschlossen. | Datensperre im Einwohnerregister | ||
| Alimentenhilfe Damit ein Kind von getrennten Eltern Alimente (Unterhaltsbeiträge) erhält, benötigen Sie eine gültige Unterhaltsregelung (gerichtliche Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Unterhaltsvereinbarung). Wenn die Ihnen zustehenden Unterhaltszahlungen ausbleiben, verspätet oder nicht vollständig bezahlt werden, können Sie die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und/oder Inkassohilfe beantragen. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist möglich, wenn
Inkassohilfe Die Inkassohilfe ist möglich, wenn
Beratung und Unterstützung Die Fachstelle Alimentenhilfe der Regionalen Soziale Dienste Wohlen unterstützt Sie gerne bei diesen Anliegen. | Regionale Fachstelle Alimentenhilfe | ||
| Fachstelle Alter Die fünf Gemeinden Bremgarten, Frauenkappelen, Kirchlindach, Meikirch und Wohlen haben 2018 ein regionales Alterskonzept erarbeitet. Eine der daraus abgeleiteten Massnahmen war die Schaffung der Regionalen Fachstelle Alter. Seit 2024 wird die Regionale Fachstelle Alter anteilsmässig durch die vier Gemeinden Bremgarten, Meikirch, Kirchlindach und Wohlen finanziert. Sie verfolgt insbesondere die folgenden Aufgaben:
Die Vision der Gemeinden ist es, dass ältere Menschen möglichst lange in selbstgewählten und mitgestalteten Lebensräumen leben können, sozial integriert sind und sich für die Gesellschaft engagieren. Newsletter Abonnieren Sie den Newsletter der Fachstelle Alter noch heute.
| Newsletter Fachstelle Alter abonnieren
Kontakt Regionale Fachstelle Alter | ||
| Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Auf einem individuellen Konto (IK) werden die AHV-pflichtigen Einkommen jeder einzelnen Versicherten und jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet. Es stellt die Grundlage zur Berechnung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) dar. Der Auszug aus dem individuellen Konto ist kostenlos. Wir empfehlen Ihnen, den Auszug regelmässig, das heisst alle vier Jahre, auf Vollständigkeit und allfälligen Beitragslücken zu prüfen. | Auszug aus dem individuellen Konto bestellen | ||
| Arbeiten mit Ausweis N oder F Arbeiten mit Ausweis N Als asylsuchende Person (Ausweis N) können Sie in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen arbeiten. Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ein Stellenantrittsgesuch einreichen. Eine Bewilligung ist erst dann möglich, wenn Sie sich als asylsuchende Person nicht mehr in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Nach Austritt aus dem Bundesasylzentrum können Sie als Asylsuchende Person zu einer vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Arbeiten mit Ausweis F Vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge (Ausweis F) dürfen in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen arbeiten. Ihre Erwerbstätigkeit muss durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gemeldet werden. Insbesondere folgende Ereignisse sind meldepflichtig:
Wenn Sie für mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber arbeiten, muss jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber separat eine Meldung einreichen. | Stellenantritt Ausweis N
Stellenantritt Ausweis F, B (als anerkannter Flüchtling) und S | ||
| Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EU/EFTA Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des Migrationsdienstes des Kantons Bern. Bei der Erteilung von ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für Mitglieder der EU-/EFTA-Staaten wird hauptsächlich zwischen den folgenden drei Kategorien unterschieden:
Weitere Aufenthaltsbewilligungen (z.B. Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger) werden auf der Website des Kantons erläutert. Kurzaufenthaltsbewilligung L | Kurzaufenthaltsbewilligung L
Aufenthaltsbewilligung B Niederlassungsbewilligung C Mitgliedstaaten EU-/EFTA | ||
| Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der übrigen Staaten Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des Migrationsdienstes des Kantons Bern. Bei der Erteilung von ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für die Mitglieder der übrigen Staaten (ohne EU-/EFTA) wird hauptsächlich zwischen den folgenden drei Kategorien unterschieden:
Kurzaufenthaltsbewilligung L | Kurzaufenthaltsbewilligung L
Aufenthaltsbewilligung B Niederlassungsbewilligung C Einreise von Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten | ||
| Reklame aufstellen Für die Aussen- und Strassenreklame gelten die kantonalen Bestimmungen. Das Recht, Plakate jeder Grösse, Kleber, usw. auf öffentlichem Grund anzubringen, steht ausschliesslich der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann das Anschlagen von Plakaten vertraglich privaten Unternehmen übertragen (Werbe- und Anschlagsrecht). Das Aufstellen von Reklame ist insbesondere an Bäumen, Leitungsstangen, Zäunen und öffentlichen Bauten verboten. Die Gemeinde entfernt – allenfalls unter Kostenfolge – Plakate und Reklamen, welche ohne Bewilligung oder unbefugt angebracht worden sind, und erstattet gegebenenfalls Anzeige. | |||
| Kindertagesstätten (Kita) In der Gemeinde Kirchlindach gibt es drei Kindertagesstätten für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung:
Alle drei Kitas sind für die Betreuungsgutscheine zugelassen. | KitaLindach
Kita&Tagi Wombat Kita Stärnli Weitere Informationen zu Betreuungsgutscheine Gutscheinrechner KiBon.ch Suchmaske für zugelassene Institutionen für Betreuungsgutscheine Regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine | ||
| Beiträge für Arbeitgebende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen, die Mitarbeitende beschäftigen. Sie müssen sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber anmelden. Juristische Personen mit Eintrag im Handelsregister müssen sich immer einer Ausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie kein Personal beschäftigen. Hausdienstarbeit Wenn Sie Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – selbst dann, wenn der Geld- oder Naturallohn unter CHF 2'500 pro Jahr liegt. Im Privathaushalt unterliegt grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit der Beitragspflicht. Zur Hausdienstarbeit gehören folgende Tätigkeiten in Privathaushalten:
Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit. Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften (z.B. Hauswarttätigkeiten). | Arbeitgebende und Arbeitnehmende | ||
| Selbständigerwerbende (AHV) Die AHV unterscheidet zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende). Wer im Sinne der AHV als Selbständigerwerbend gilt, muss sich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Mitglieder von Verbänden mit eigenen Verbandsausgleichskassen melden sich direkt bei der Verbandsausgleichskasse an. Alle anderen Selbständigerwerbenden müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes anmelden. Das Anmeldeformular ist im Verlaufe des ersten Quartals nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Zusätzlich ist die Einreichung von sachdienlichen Unterlagen, beispielsweise Kopien von Rechnungen, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Belege zu Investitionen oder Werbematerial, welche die selbständige Erwerbstätigkeit belegen, notwendig. | Selbständigerwerbende | ||
| Betreibungsamt und Betreibungsregisterauszug Die Betreibungs- und Konkursämter besorgen die Aufgaben, welche das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) den Kantonen überträgt. Die Betreibungs- und Konkursämter treiben Geldforderungen oder Sicherheitsleistungen ein. Sie erbringen folgende Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller Parteien:
Für die Gemeinde Kirchlindach zuständig ist das Betreibungsamt Bern-Mittelland. Betreibungsregisterauszug bestellen Der Betreibungsregisterauszug gibt Auskunft darüber, ob Sie Ihre Rechnungen termingerecht bezahlt haben, oder ob Sie betrieben wurden. Eine Betreibungsauskunft kann z.B. vom zukünftigen Vermieter bei der Bewerbung um eine Wohnung verlangt werden. Der Betreibungsregisterauszug wird bei der zuständigen Dienststelle am Wohnort beantragt. | Betreibungsamt Bern-Mittelland
Betreibungsregisterauszug bestellen | ||
| Betreuungsgutscheine Betreuungsgutscheine
Die Höhe des Gutscheines können Sie im Internet berechnen. Kontakt Für Fragen rund um die Betreuungsgutscheine ist die regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine in Wohlen zuständig. | Betreuungsgutscheine
Gutscheinrechner KiBon Suchmaske für zugelassene Institutionen Regionale Fachstelle Betreuungsgutscheine | ||
| Bauland Die Gemeinde Kirchlindach verfügt über keine eigenen Baulandparzellen. Allfällige Angebote von Bauland sowie von Gebäuden und bebauten Grundstücken werden häufig auf bekannten Portalen wie z.B. ePublikation.ch, immoscout24.ch, usw. veröffentlicht. | ePublikation
immoscout24 | ||
| Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) Als Kompetenzzentrum forscht und berät die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU), damit in der Schweiz weniger folgenschwere Unfälle passieren – im Strassenverkehr, zu Hause, in der Freizeit und beim Sport. Für diese Aufgaben hat sie seit 1938 einen öffentlichen Auftrag. Der für die Gemeinde Kirchlindach zuständige BFU-Sicherheitsdelegierter ist Stefan Augsburger der Schwendimann AG. | Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU)
Schwendimann AG; Kontakt | ||
| Bienen, Wespen und Insekten Die Feuerwehr ist grundsätzlich nicht zuständig für die Insektenbekämpfung. Darüber hinaus sind Hornissen, Wespen und Bienen überaus nützliche (und grundsätzlich friedfertige) Tiere: Hornissen und Wespen erbeuten beträchtliche Mengen an Schadinsekten, um diese an ihre Brut zu verfüttern. Bienen hingegen sind für die Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturen unverzichtbar. Wann immer möglich, sollte deshalb ein friedliches Zusammenleben angestrebt werden. Was können Sie unternehmen, damit Wespen bei Ihnen im Haus gar nicht erst einnisten? Beim Bau ist bereits auf eine gute Dichtung zu achten, das heisst, keine kleinen Öffnungen bei der Dachuntersicht, bei den Storenkästen usw. offenlassen. Vorhandene Löcher sind in der Folge mit geeigneten Mitteln abzudichten. Beobachten Sie den Anflug der Jungköniginnen im April / Mai. Sobald ein Nest am Entstehen ist, sollten Sie es möglichst früh umsiedeln. Ein ökologisches Bekämpfen des Nestes nach August ist fast nicht mehr möglich, deshalb ist davon abzuraten. Sind die Wespen im Anflug auf den Frühstücks- oder Kaffeetisch, sollte Sie sich am besten ruhig verhalten: Durch heftiges Herumschlagen fühlen sich Wespen bedroht und können stechen. Wer sein Garten oder sein Balkon mit Wespen teilt, sollte den Nestbereich meiden oder sich dort nur vorsichtig bewegen. Auch die friedlichsten Wespen verteidigen ihr Nest und ihren Nachwuchs. Auf keinen Fall sollte das Nest angeblasen oder geschüttelt werden. Das Wespenvolk wertet dies als Angriff auf den Staat und reagiert dementsprechend. Ein Wespenstich: Was tun?
Allergiker Besteht der Verdacht auf eine Wespenstichallergie mit Symptomen wie Nesselfieber, Nasen-, Rachen- oder Augensymptomen, Bewusstseinstrübungen oder Atemnot dann…
Bienen Bienenschwärme werden nach Möglichkeiten von erfahrenen Imkern eingefangen. Ihre Ansprechperson: Ernst Liechti, T 032 829 24 54, M 079 467 66 26, E-Mail ernst.liechti@frienisbergerholz.ch Hornissen Hornissen sind geschützt. Wenn möglich werden diese umgesiedelt. Ihre Ansprechperson: Hotline Hornissenschutz, T 081 552 01 01 Für alle anderen Insekten Für alle anderen Insekten können Sie beispielsweise die Alder Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung, die Chäferhousi GmbH oder die MOLESTA GmbH Schädlingsbekämpfung kontaktieren. | Alder Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung
Chäferhousi GmbH Molesta GmbH Schdlingsbekämpfung | ||
| Datenbekanntgabe durch Listenauskünfte Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerdienste, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerdienste muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, usw.). Auch an private Personen können bestimmte Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse (z.B. eine Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person) nachweist. Listenauskünfte Eine weitere Form der Datenbekanntgabe sind die sogenannten Listenauskünfte. Das heisst die systematisch geordnete Bekanntgabe von bestimmten Daten einer bestimmten Personenkategorie (z.B. Adressen Seniorinnen und Senioren für den Seniorenverein oder Adressen von Jugendlichen für den Jungschützenkurs). Listenauskünfte müssen schriftlich bei den Einwohnerdiensten beantragt und vom Gemeinderat bewilligt werden. Sie werden nur gemeinnützigen, kulturellen, sportlichen und politischen Institutionen aus der Gemeinde oder der Region erteilt. Die Bekanntgabe von Daten zu wirtschaftlichen Zwecken (Werbung) ist untersagt. Recht auf Sperrung der Personendaten Jede in der Gemeinde wohnhafte Person kann bei den Einwohnerdiensten die Sperrung ihrer Daten verlangen. Liegt eine Sperrung vor, ist die Auskunftserteilung per Listenauskunft ausgeschlossen. | Datensperre im Einwohnerregister | ||
| Datensperre im Einwohnerregister Sie haben das Recht, Ihre Daten im Einwohnerregister der Gemeinde Kirchlindach für Auskünfte an Drittpersonen sperren zu lassen. Dadurch werden Ihre Daten auch bei einem begründeten Interessennachweis nicht weitergegeben. Für die Sperrung Ihrer Personendaten im Einwohnerregister müssen Sie das entsprechende Gesuch ausfüllen und dieses bei den Einwohnerdiensten einreichen. Die Sperre wird Ihnen schriftlich bestätigt. Sie ist kostenlos. | Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private | ||
| Beitrag Schulzahnpflege Einmal pro Schuljahr findet die Pflichtuntersuchung für alle Schülerinnen und Schüler (SuS) ab dem 1. Kindergartenjahr statt. Die Kosten für die Schulzahnpflege werden gemäss Volksschulgesetz des Kantons Bern (VSG; BSG 432.210) von der Gemeinde übernommen. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine private Zahnarztpraxis, können die Eltern den Gemeindebeitrag mittels Gesuch zurückfordern. | |||
| Bauvoranfrage Planen Sie ein Projekt und sind nicht sicher, ob es im Wesentlichen baubewilligungsfähig ist? Dann reichen Sie über eBau - das elektronische Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern - online eine Bauvoranfrage (mit Plänen und Projektbeschrieb) ein, die bei Bedarf durch die Bauverwaltung elektronisch an die involvierten Fachstellen übermittelt werden kann. Die Beantwortung der Voranfrage erfolgt im Anschluss an die eingegangene Rückmeldung bzw. an die eingegangenen Rückmeldungen. | eBau | ||
| Beglaubigung von Unterschriften und Kopien Sie möchten die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original bestätigen lassen? Solche Beglaubigungen dürfen im Kanton Bern nur durch eine Notarin oder einen Notar vorgenommen werden (Notariatsverordnung; BSG 169.112). Kontaktieren Sie dafür eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl. Sie oder er wird Sie über weitere Details wie Vorgehen und Kosten orientieren. Sofern die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, müssen Sie die entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kanton Bern einholen. | Staatskanzlei des Kantons Bern
Beglaubigung von Dokumenten | ||
| Erhebungsstelle LANAT Die Erhebungsstellenleitenden der Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) im Agrarvollzug. Dazu gehören nebst dem Vollzug der Direktzahlungen weitere mit dem Agrarinformationssystem GELAN unterstützte Vollzugstätigkeiten, insbesondere aus den Bereichen Naturschutz und Tierseuchenrecht. Für die Gemeinde Kirchlindach zuständig ist Stefan Liechti, T 031 822 11 86 oder M 079 698 48 91. | Amt für Landwirtschaft und Natur | ||
| E-Mobilität Mobility Carsharing | Mobility | ||
| Einbürgerung Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer erleichterten und einer ordentlichen Einbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung ist das Standardverfahren, wenn eine Person Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger werden möchte. In manchen Fällen können Sie eine erleichterte Einbürgerung beantragen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie mit einem Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, oder wenn schon Ihre Eltern und Grosseltern in der Schweiz gelebt haben. Für beide Einbürgerungsvarianten müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen, können Sie kein Gesuch bei der zuständigen Stelle einreichen. Erleichterte Einbürgerung Für die Beratung und Bearbeitung von erleichterten Einbürgerungen ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihren Fragen und Anliegen direkt an das SEM zu wenden. Ordentliche Einbürgerung Für die Beratung und Bearbeitung von ordentlichen Einbürgerungen ist Ihre Wohnsitzgemeinde zuständig. Informieren Sie sich online, ob Sie die Voraussetzungen für das Gesuch um eine ordentliche Einbürgerung erfüllen. Danach können Sie Kontakt mit der Gemeindeschreiberei aufnehmen. Diese wird Sie beraten und Ihnen mitteilen, welche Formulare und Unterlagen für die Gesuchseinreichung notwendig sind. Zudem werden Sie über den Prozess, die Kosten und die ungefähre Dauer informiert. Unvollständige Gesuchsunterlagen werden nicht entgegen genommen. | Ordentliche Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung Staatssekretariat für Migration (SEM); Kontakt | ||
| Einbürgerungskurse Wer das Schweizer Bürgerrecht erlangen möchte, benötigt in der Regel einen Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest. Gesuche ohne Nachweise können nicht entgegen genommen werden. Die Kosten für den Einbürgerungskurs und den Einbürgerungstest tragen die Gesuchstellenden vollumfänglich selber. Der vorgängige Besuch von Einbürgerungskursen ist fakultativ. Da der Einbürgerungstest nur bei der Einbürgerungsgemeinde bzw. bei den von der Gemeinde autorisierten Schulen absolviert werden darf, ist der vorgängige Besuch eines Einbürgerungskurses bei diesen Schulen empfehlenswert und von Vorteil. Beim erstmaligen Nichtbestehen des Einbürgerungstests muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zwingend einen Einbürgerungskurs bei einer der von der Gemeinde autorisierten Schule besuchen, damit sie bzw. er zum zweiten Mal zum Einbürgerungstest zugelassen wird. Die Prüfungsthemen können mit den folgenden Oberbegriffe umschrieben werden:
Befreiung vom Einbürgerungstest Vom Einbürgerungskurs befreit sind Kinder unter 16 Jahren sowie gesuchstellende Personen, die aufgrund ihrer Schulbesuche oder Bildungsgänge die Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises wohl genügend beherrschen. Die vorgeschriebene Dauer von drei Jahren wird an einem Stück, d.h. ohne Unterbruch, berechnet. Zuständige Schulen für den Einbürgerungstest (und Einbürgerungskurs) Die Gemeinde Kirchlindach arbeitet mit dem Bildungszentrum für Wirtschaft und Dienstleistung (bwd), mit der Berufs-, Fach und Fortbildungsschule (BFF) und mit der Klubschule Migros zusammen. | Bildungszentrum für Wirtschaft und Dienstleistung (bwd)
Berufs-, Fach und Fortbildungsschule (BFF) Klubschule Migros | ||
| Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Das Splitting muss nach jeder Scheidung angemeldet und durchgeführt werden. Nur so wird die korrekte Berechnung der Leistungen der AHV/IV möglich. | Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) | ||
| Einreise ausländischer Staatsangehöriger Wollen Sie in die Schweiz einreisen, oder eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger bei der Einreise in die Schweiz unterstützen? Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind je nach Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium) und Aufenthaltsdauer (kurz- oder langfristig) unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dass Sies ich vor der Einreise genau mit den Formalitäten und Voraussetzungen auseinandersetzen. Konsultieren Sie dazu die verfügbaren Informationen im Internet, oder lassen Sie sich von den Einwohnerdiensten oder der Schweizervertretung im Ausland beraten. | Staatssekretariat für Migration; Einreise in die Schweiz
Amt für Bevölkerungsdienste; Einreise in die Schweiz Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten | ||
| Elektronsicher Rechnungsversand (eBill und E-Mail) eBill Als Kundin oder Kunde haben Sie die Möglichkeit, sich die Rechnungen der Gemeinde Kirchlindach per eBill zustellen zu lassen. Mit eBill erhalten Sie Ihre Rechnungen nicht mehr per Post, sondern direkt im Onlinebanking – genau dort, wo Sie diese auch bezahlen. Mit wenigen Klicks können Sie die Rechnungen prüfen und bezahlen, während Sie stets die Übersicht behalten. Registrieren Sie sich noch heute für eBill der Gemeinde Kirchlindach. Versand per E-Mail Wünschen Sie die Zustellung der Rechnungen lieber an Ihre private E-Mailadresse? Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen, damit wir den Rechnungsversand wie von Ihnen gewünscht erfassen können. | Anmeldung eRechnung Gemeinde Kirchlindach eBill | ||
| Elternbriefe Die Gemeinde Kirchlindach unterstützt Familien in ihren Erziehungsaufgaben mit kostenloser Zustellung der Elternbriefe von Pro Juventute. Dieses Angebot gilt für Ihr erstes Kind. Die Gemeinde will damit Mütter und Väter in ihrem Elternsein bestärken, Verständnis für die Bedürfnisse des Kindes wecken, Sicherheit bei der Erziehung geben und Orientierung beim Zusammenleben bieten. Die Elternbriefe sind kurz und prägnant geschrieben und beinhalten altersgerechte Informationen und viele praktische Tipps. | Stiftung Pro Juventute | ||
| Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament des Schweizer Staates. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
Ergänzungsleistungen werden durch den Kanton ausgerichtet. Ihre erste Anlaufstelle ist jedoch die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort. | Ergänzungsleistungen | ||
| Erwerbsausfallentschädigung Erwerbsausfallentschädigungen (EO) werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt. Anspruch auf eine EO haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:
| Erwerbsausfallentschädigung | ||
| Erbschaftssicherungsmassnahmen Die Gemeindeschreiberei ist zuständig für die Anordnung von Erbschaftssicherungsmassnahmen wie:
| Erbrecht | ||
| Erbenschein Der Erbenschein gibt Auskunft darüber, wer erbberechtigt ist. Dieses Dokument ist normalerweise erforderlich, um über das Erbe zu verfügen (z.B. um Geld vom Konto der verstorbenen Person abheben zu können). Der Erbenschein wird im Grundsatz von der Notarin oder einem Notar ausgestellt. Soweit die Gemeinde Kirchlindach ein Testament eröffnet hat, kann auch sie auf Antrag einer eingesetzten Erbin oder eines eingesetzten Erben einen Erbenschein ausstellen, falls innert 30 Tagen keine Einsprache gegen das von ihr eröffnete Testament eingegangen ist, und wenn sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können. Wurden Einsprachen erhoben und wird darin die Erbberechtigung von Erbinnen oder Erben bestritten, darf die Gemeinde den Erbenschein erst ausstellen, wen die Einsprechenden innert der ordentlichen einjährigen Frist keine Klage beim Zivilgericht eingereicht haben, oder ihre Einsprache bei der Gemeinde vor Ablauf der Klagefrist vorbehaltlos zurückziehen. Wird die Ausstellung des Erbenscheins vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verlangt, so müssen die Erbinnen und Erben eine schriftliche Annahmeerklärung vorgängig unterzeichnen und bei der Gemeinde einreichen. | Erbenschein
Erbrecht | ||
| Willensvollstreckerzeugnis Im Testament oder Erbvertrag kann eine geeignete Person oder Institution mit der Willensvollstreckung im Todesfall beauftragt werden. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker unterstützt die Erbinnen und Erben in der Zeit der Trauer und kümmert sich bis zur Erbteilung um alle finanziellen Angelegenheiten und die Nachlassverwaltung. Bei Streit unter den Erbinnen und Erben erarbeitet er kompromissfähige Lösungen. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann sein Amt innert 14 Tagen ablehnen. Nimmt sie oder er jedoch das Amt an und wurde gegen die Willensvollstreckung keine Einsprache erhoben, so hat sie bzw. er Anspruch auf die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses. | Erbrecht | ||
| Testamentsbescheinigung Eine Testamentsbescheinigung gibt darüber Auskunft, ob ein Testament bei der zuständigen Stelle der Gemeinde zur Eröffnung eingereicht wurde. Die Bescheinigung kostet CHF 20.00 und wird für die Notarinnen und Notare ausgestellt. Die gesetzlichen Erben sind darauf nicht ersichtlich. | Erbrecht | ||
| Erbschaftsausschlagung Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erbinnen und Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ausgeschlagen werden. Dafür müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungsfristen je nach Situation ändern können (z.B. beträgt die Ausschlagungsfrist beim öffentlichen Inventar ein Monat ab Erhalt der Mitteilung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Eltern können mit einem Formular für sich und ihre minderjährige Kinder gleichzeitig ausschlagen. Volljährige Erbinnen und Erben müssen für sich selber ausschlagen und dazu ein eigenes Formular ausfüllen. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben aus, werden die Akten an das zuständige Konkursgericht weitergeleitet. Wenn nicht, informiert das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die ihr bekannten Nachkommen, dass sie entsprechend nachrücken. | Erbschaftsausschlagung
Erbrecht | ||
| Rotkreuz-Fahrdienst Der Rotkreuz-Fahrdienst steht all jenen Menschen offen, die nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Freiwillige Fahrerinnen und Fahrer stellen sich und ihre Fahrzeuge zur Verfügung, damit Sie Ihren Termin beim Arzt oder beispielsweise beim Coiffeur wahrnehmen können. Die Tarife und Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auf der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes. Über die Website finden Sie auch das entsprechende Formular für den Fahrauftrag. | Rotkreuz-Fahrdienst | ||
| Familienzulagen (Gewerbe und Landwirtschaft) Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Es gibt die folgenden Zulagen:
| Familienzulagen | ||
| Feuerbrand Feuerbrand ist eine gefährliche, durch Bakterien verursachte Pflanzenkrankheit. Sie befällt vor allem Kernobstgewächse und kann sich seuchenartig schnell ausbreiten. Befallsverdächtige Pflanzen oder Pflanzenteile sollten wegen der Verschleppungsgefahr nicht berührt werden. Am 1. Januar 2020 trat das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft, seither wird der Feuerbrand nicht mehr als «Quarantäneorganismus» behandelt, sondern als «Geregelter Nicht-Quarantäneorganismus». Dieser Wechsel bedeutet, dass für Feuerbrand ausserhalb von «Gebieten mit geringer Prävalenz», zu welchem auch Kirchlindach gehört, weder eine Melde- noch eine Bekämpfungspflicht besteht. | Agroscope; Feuerbrand | ||
| Feuerwerk In Kirchlindach besteht im Grundsatz keine Bewilligungspflicht für das Abbrennen eines Feuerwerkes im privaten Rahmen (z.B. anlässlich einer Geburtstagsfeier oder Hochzeit). Je nach Feuerwerkskörper sind aber weitere Bestimmungen zu beachten und allenfalls Bewilligungen einzuholen. In jedem Fall sind die Nachtruhe (ab 22:00 Uhr) und die notwendigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Zudem ist die vorgängige Information über ein geplantes Feuerwerk an die Gemeindepolizei erwünscht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kantonspolizei Bern. | Kantonspolizei Bern; Pyrotechnik | ||
| Feueraufseher Die Aufsicht über den Brandschutz in Ein- und Mehrfamilienhäuser obliegt im Kanton Bern den jeweiligen Gemeinden. In der Gemeinde Kirchlindach ist die «Kiener Kaminfeger» für das Amt als Feueraufseher zuständig. Die Stellvertretung über das Kaminfegergeschäft Buchsifeger GmbH aus. Bei grösseren Bauvorhaben ist die Gebäudeversicherung Bern (GVB) für den Brandschutz zuständig. | Gebäudeversicherung Bern; Feueraufseher
Kiener Kaminfeger Kaminfegergeschäft Buchsifeger GmbH | ||
| Geometer Das Ingenieurbüro bbp geomatik ag ist als Kreisgeometer für die Gemeinde Kirchlindach tätig. Situationspläne zu Baugesuchen sind direkt dort zu bestellen. | bbp geomatik ag | ||
| Grundbuchamt (GRUDIS public) Jede Person kann vom Grundbuchamt Auskunft über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
Der Kanton Bern gewährt Zugang zu diesen Daten via GRUDIS public - grundstücksbezogen und gegen Serienabfragen geschützt. Die publizierten Daten dienen einzig Informationszwecken. Rechtswirkungen entfalten nur die durch das Grundbuchamt beglaubigten Auszüge. Um diesen Service nutzen zu können, ist ein Benutzerkonto im E-Government-Portal des Kantons Bern BE-Login mit einem AGOV Login Account erforderlich. | GRUDIS public
BE-Login mit AGOV | ||
| Hilflosenentschädigung AHV In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. | Hilflosenentschädigung der AHV | ||
| Hauptwohnsitzbestätigung für nachträgliche Steuerbefreiung nach Grundstückserwerb Als Erwerberin oder Erwerber eines Grundstücks können Sie bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn Sie das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen wollen. Die Hauptwohnsitzbestätigung wird für das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung zwingend benötigt. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren betroffenen Personen zu, ist für jede Person eine separate Hauptwohnsitzbestätigung notwendig. Der Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums kann erst erbracht werden, wenn die betroffene Person mindestens zwei Jahre auf Ihrem Grundstück den Hauptwohnsitz hatte. Die Hauptwohnsitzbestätigung können Sie direkt bei den Einwohnerdiensten beziehen. Die Einwohnerdienste werden dafür das offizielle Formular verwenden. | Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Formulare des kantonalen Grundbuchamtes | ||
| Pass und Identitätskarte Einen Pass oder eine Identitätskarte können Sie direkt bei einem der sieben Ausweiszentren im Kanton Bern bestellen. Vorgängig müssen Sie einen Termin vereinbaren. | Schweizer Pass und Identitätskarte | ||
| Igel auf Strassen Igel haben ein hervorragendes geographisches Gedächtnis, sie kennen ihr Revier ganz genau und wissen, wo sie Wasser und Futter finden und auf welchen Wegen sie am besten dorthin gelangen. Falls Sie einen Igel auf einer Fahrbahn antreffen, können Sie den Igel in Laufrichtung über die Strasse tragen. Alle Informationen rund um den Igel finden Sie auf der Website des Vereins pro Igel Schweiz. | Pro Igel Schweiz | ||
| Invalidenrente Für Auskünfte über die Voraussetzungen zum Bezug von IV-Leistungen wenden Sie sich bitte an die kantonale IV-Stelle. Falls Sie aber Fragen zur Berechnung von IV-Leistungen haben, so müssen Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Bern wenden. | IV-Stelle Kanton Bern
Invalidenversicherung | ||
| Jugendschutz Alkohol, Tabak- & Nikotinprodukte, pflanzliche Rauchprodukte und elektronische Zigaretten sind nicht nur Genussmittel, sondern auch Rausch- und Suchtmittel. Deshalb haben Bund und Kanton starke Schutzbestimmungen, die junge Menschen vor einem zu frühen und übermässigen Alkohol- und Tabakkonsum schützen sollen, in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt, insbesondere:
Bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank müssen Sie jeweils auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes hinweisen. Das Bar- oder Servicepersonal muss instruiert sein und die Bestimmungen sind strikte einzuhalten. Zu beachten ist insbesondere der sogenannte «Sirupartikel» bei der Getränkekarte, wonach mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger als das billigste alkoholhaltige Getränke in der gleichen Menge angeboten werden müssen. | Jugendschutz Kanton Bern
FAQ's zur Getränkekarte und zum Sirupartikel | ||
| Jodtabletten In der Schweiz erhalten alle Personen, die im Umkreis von 50 km um die aktiven Schweizer Kernkraftwerke wohnen, vom Bund kostenlos eine Packung Jodtabletten (Kaliumiodid 65 SERB Tabletten). Dies ist eine vorsorgliche Massnahme. Im Falle eines schweren Kernkraftwerkunfalls verhindern diese Tabletten, dass radioaktives Jod in die Schilddrüse aufgenommen wird und sich Schilddrüsenkrebs entwickelt. In den Gebieten ausserhalb des 50-Kilometer-Bereichs sorgen die Kantone für eine geeignete dezentrale Lagerung von genügend Jodtabletten, um die Bevölkerung falls nötig rechtzeitig damit versorgen zu können. Die Gemeinde Kirchlindach befindet sich im Umkreis von 50 km des Kernkraftwerks Mühleberg (im Rückbau). Die Jodtabletten für die Bevölkerung der Gemeinde Kirchlindach werden nicht direkt an die Bevölkerung verteilt, sondern zentral durch den Kanton gelagert. | Jodtabletten für die Schweiz
Interaktive Karte | ||
| Jagd Wild nachhaltig nutzen, Lebensräume schützen und Artenvielfalt fördern – dies sind die wichtigsten Aufgaben der Jägerinnen und Jäger. Auf der Website des Amtes für Landwirtschaft und Natur finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Jagd. | Jagen im Kanton Bern
Jagdzeiten | ||
| Kindes- und Erwachsenenschutz Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat die gesetzliche Aufgabe, den Schutz von gefährdeten Kindern und Erwachsenen sicherzustellen. Eltern werden, wenn nötig, in der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt. Bei Erwachsenen handelt es sich um den Schutz von Menschen in einer Gefährdungssituation, die Hilfestellungen benötigen. Für die Gemeinde Kirchlindach zuständig ist die KESB Mittelland Nord. | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
KESB Mittelland Nord | ||
| Ladenöffnungszeiten und Sonntagsverkauf Verkaufsgeschäfte müssen die allgemeinen und erweiterten Ladenöffnungszeiten, die Preisbekanntgabe bei Waren und Dienstleistungen sowie den Jugendschutz bei der Abgabe von Alkohol und Tabak beachten. Wenn das Verkaufspersonal an Sonntagen arbeitet, ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amtes für Wirtschaft. Sonn- und Feiertagsverkauf An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Weihnachten) ist die Öffnung untersagt. Den Sonntagen gleichgestellt sind die öffentlichen Feiertage (Neujahrstag, 2. Januar, Oster- und Pfingstmontag, 1. August und 26. Dezember). Folgende Geschäfte können von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen sein:
Für alle anderen Verkaufsgeschäfte sind zwei Sonntagsverkäufe im Jahr erlaubt. Der Kanton legt dafür mit den Gemeinden vier Sonntage fest. Jedes Geschäft kann zwei Sonntage davon wählen. | Amt für Wirtschaft; Verkauf | ||
| Lebensmittelkontrolle Für die amtliche Lebensmittelkontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig. Es überwacht, dass die Vorschriften im Lebensmittelgesetz (Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitlichen Gefährdungen und Täuschungen sowie Sicherstellung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln) eingehalten werden. | Kantonales Laboratorium | ||
| Lernfahrausweis Wollen Sie einen Lernfahrausweis beantragen? Die dafür notwendigen Formulare finden Sie auf der Website des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts. Für die Überprüfung und Bestätigung Ihrer Personalien auf dem Gesuchsformular können Sie sich an die Einwohnerdienste wenden. Das ausgefüllte Gesuch samt Beilagen und mit der Bestätigung der Einwohnerdienste können Sie direkt bei einer Geschäftsstelle vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, bei einem Kantonspolizeiposten oder am Schalter der Einwohnerdienste abgeben. | Lernfahrausweis beantragen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern | ||
| Mahlzeitendienst Möchten Sie sich frisches Essen liefern lassen? Kein Problem mit dem CasaGusto Mahlzeitendienst der Pro Senectute. | Mahlzeitendienst Pro Senectute | ||
| Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ist zuständig für Schlichtungsverfahren und Rechtsberatungen in der Gerichtsregion Bern-Mittelland. Sie ist zudem ausschliesslich zuständig in Gleichstellungsfragen. Die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland hat ihren Sitz in Bern. Die Amtssprache in der Region Bern-Mittelland ist Deutsch. | Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland | ||
| Militär Die Schweizer Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert und beruht auf der Militärdienstpflicht für alle Schweizer Bürger. Die Militärpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in jenem das 18 Altersjahr erreicht wird. Bis Ende des 24. Altersjahres muss die Rekrutierung absolviert sein. Die Rekrutenschule kann frühestens ab dem 19. Altersjahr und muss spätestens bis zum 25. Altersjahr besucht werden. Schweizer Bürger, die ihre Militärdienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, müssen Wehrpflichtersatz bezahlen. Weitere Informationen zum Militär finden Sie auf den entsprechenden Websites. | Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
Schweizer Armee | ||
| Musikschule Die Musikschule Region Wohlen vermittelt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus den Gemeinden Kirchlindach, Meikirch und Wohlen eine sorgfältige und vielseitige musikalische Ausbildung. Sie ermöglicht und fördert so die aktive Teilnahme am Musikleben. Informationen zum Programm oder zu den Angeboten finden Sie auf der entsprechenden Website. | Musikschule Region Wohlen | ||
| Mutterschaftsentschädigung Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten die Mütter 80% des vorherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommens. | Mutterschaftsentschädigung | ||
| Nichterwerbstätige (AHV) Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter oder bei Invalidität kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Deshalb zahlen auch Nichterwerbstätige jährlich ihren Beitrag an die AHV. Die betreffenden Personen tragen die Eigenverantwortung über ihre Beitragspflicht. Falls Sie noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, melden Sie sich bitte umgehend bei der AHV-Zweigstelle an. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie Verzugszinsen. | Nichterwerbstätige | ||
| Patientenverfügung Die Patientenverfügung wird dann relevant, wenn Sie nicht selber über Ihre Behandlung entscheiden können. Sie legen darin fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung entlastet Ihre Angehörigen und erlaubt es den Ärztinnen und Ärzten, nach Ihrem Willen zu entscheiden. Die Patientenverfügung sollten Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen. Ebenso sollten Sie Ihre Patientenverfügung mit der Person besprechen, die Sie im Rahmen des Dokuments mit Ihrer Vertretung beauftragen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung bekannt und auffindbar ist, wenn sie gebraucht wird. Sie können das Dokument zum Beispiel Ihrer Vertretungsperson zur Aufbewahrung übergeben oder dieser erklären, wo es hinterlegt ist. Weiter können Sie den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse eintragen lassen. | Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung | ||
| Vorsorgeauftrag Bei Krankheit, Demenz oder nach einem Unfall kann es passieren, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Wenn Sie im Rahmen eines Vorsorgeauftrags frühzeitig festlegen, wer sich im Ernstfall um Ihre Belange kümmern soll, ist gegebenenfalls keine Beistandschaft nötig. Sie können dem Zivilstandsamt mitteilen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser hinterlegt ist. Das Amt wird die Information registrieren, so dass sie bei Bedarf zugänglich ist. Die von Ihnen beauftragte Person kann erst handeln, wenn die KESB die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrag festgestellt hat. | Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt registrieren | ||
| Quellensteuer Der Quellensteuer unterstellt sind ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber) ist verpflichtet, die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Der oder die Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Person unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. | Quellensteuer | ||
| Ruhe an öffentlichen Feiertagen An Sonntagen, hohen Festtagen und übrigen öffentlichen Feiertagen sind Tätigkeiten untersagt, welche Lärm verursachen und dadurch Gottesdienste und die allgemeine Ruhe erheblich beeinträchtigen. Diese Bestimmungen sind im Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) festgehalten. Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen. | Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen | ||
| Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) Die Serafe AG ist für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig. | Serafe AG | ||
| Strafregisterauszug Ein Strafregisterauszug dient als offizieller Nachweis über strafrechtliche Verurteilungen einer Person, hauptsächlich für beispielsweise Bewerbungen, bei der Wohnungssuche, für Einbürgerungen, den Waffenerwerb oder den Umgang mit Schutzbedürftigen. Er belegt, ob schwerwiegende Delikte im Strafregister eingetragen sind. Der Strafregisterauszug ist in zwei Varianten verfügbar: Als Privatauszug oder als Sonderprivatauszug. Der Hauptunterschied liegt im Verwendungszweck. Währendem der Privatauszug für allgemeine Zwecke bezogen wird, ist der Sonderprivatauszug speziell für Tätigkeiten mit schutzbedürftigen Personen relevant. Der Sonderprivatauszug zeigt also die Urteile, die ein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde. Der Strafregisterauszug ist als Papierauszug per Post oder als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF-Format an Ihre Mailadresse erhältlich. | Strafregisterauszug bestellen | ||
| Siegelung Bei jedem Todesfall ist innert sieben Tagen nach dem Tod ein Siegelungsprotokoll auszufüllen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern. Zuständig für die Siegelung ist die Siegelungsbeamtin oder der Siegelungsbeamte der Gemeinde. In der Gemeinde Kirchlindach sind als Siegelungsbeamtinnen und Siegelungsbeamte die folgenden Personen gewählt:
Wie läuft eine Siegelung ab? Nachdem die Gemeinde von einem Todesfall erfahren hat, werden alle notwendigen Schritte im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Meldung eingeleitet. Einer davon betrifft die Vorbereitung des Siegelungsprotokolls. Sobald das Siegelungsprotokoll, soweit möglich, vorbereitet werden konnte, wird Sie die zuständige Siegelungsbeamtin oder der zuständige Siegelungsbeamte telefonisch kontaktieren. Kontaktiert wird diejenige Angehörige oder derjenige Angehörige, der als Ansprechperson bei der Bestatterin oder beim Bestatter angegeben wurde. Telefonisch klären Sie gemeinsam, welche Unterlagen Sie für die Siegelung vorbereiten müssen. Notwendige Unterlagen können beispielsweise Auszüge von den Bankkonten per Todestag, eine Auflistung der vermutlichen Erben, Schenkungsverträge, usw. sein. Anschliessend wird ein Siegelungstermin vereinbart. Siegelungen werden i.d.R. in den Wohnräumlichkeiten der verstorbenen Person vorgenommen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Siegelungsbeamtin oder der zuständige Siegelungsbeamte. Während der Siegelung vervollständigen die anwesenden Erbinnen und Erben gemeinsam mit dem Siegelungsorgan das Protokoll. Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siegelungsorgan wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und ihm Behältnisse und Räumlichkeiten zu öffnen. Die Erbinnen und Erben geben für den Fall einer Inventaranordnung eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar an. Eine bestimmte Urkundsperson empfehlen dürfen die Siegelungsorgane nicht. Die anwesenden Personen unterzeichnen vor Ort ein Unterschriftenblatt. Die zum Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zugehörigen Gemeinden, wie z.B. die Gemeinde Kirchlindach, können die Siegelungsunterlagen online einreichen. Den anwesenden Personen kann eine Kopie des online eingereichten Siegelungsprotokolls ausgehändigt werden. Die Siegelung ist in der Gemeinde Kirchlindach kostenpflichtig. Siegelung und Verwahrung Wenn dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist, bringt das Siegelungsorgan die vorgefundenen Wertpapiere, Wertsachen (auch Waffen), Dokumente, Sammlungen und Schlüssel in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel. Das Siegelungsorgan kann die Gegenstände, Wertsachen, usw. auch in die Gemeinde in Gewahrsam nehmen. Bankschliessfächer und Haustresore werden i.d.R. direkt versiegelt. Als weitere Sicherungsmassnahme kann es vorkommen, dass das Siegelungsorgan eine Verfügungssperre auf Bankguthaben anordnet. Anordnung Inventar Je nach Umstände können andere Erbschaftssicherungsmassnahmen beantragt und/oder von Amtes wegen angeordnet werden (z.B. Anordnung eines Erbschaftsinventars, Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, usw.). | Siegelung
Erbrecht | ||
| Scheidung Das Scheidungsverfahren läuft unterschiedlich ab, je nachdem, ob Sie sich als Ehepaar über die Scheidung und die Folgen der Scheidung einig sind oder nicht. Für das Scheidungsverfahren sind die Regionalgerichte am Wohnsitz einer der Parteien zuständig. Weitere Informationen zur Scheidung finden Sie auf der Website der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. | Scheidung | ||
| Schwarzarbeit Schwarzarbeit ist illegal. Arbeitnehmende und Arbeitgebende verstossen mit Schwarzarbeit gegen das Gesetz. Im Kanton Bern kontrolliert die Arbeitsmarktkontrolle Bern die Arbeitsverhältnisse und klärt ab, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. In der Regel werden bei Schwarzarbeit:
Haben Sie Verdacht auf Schwarzarbeit? Dann melden Sie sich bei der Arbeitsmarktkontrolle. | Schwarzarbeit | ||
| Trennung Bei der Trennung wird zwischen drei verschiedenen Kategorien unterschieden:
Alle drei Arten der Trennung müssen Sie den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden, weil es für das Einwohner- und Steuerregister relevant ist. Die Trennungsart muss samt Datum in den Registern hinterlegt werden. Freiwillige Trennung Sie sind verheiratet, haben sich aber zu einer Trennung ohne gerichtlichen Beschluss entschieden. In diesem Fall müssen Sie die freiwillige Trennung den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden. Das Formular muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Die freiwillige Trennung wird als solche im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Bei einer freiwilligen Trennung, müssen Sie dem Steuerbüro mitteilen, ob die Veranlagung weiterhin gemeinsam oder getrennt zu erfolgen hat. Gerichtliche Trennung Sie sind verheiratet, haben sich aber zu einer Trennung mit gerichtlichem Beschluss entschieden. In diesem Fall müssen Sie die gerichtliche Trennung den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro melden. Für die Meldung ist die Trennungsvereinbarung notwendig - diese müssen Sie der Gemeinde vorlegen. Die gerichtliche Trennung wird als solche im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass sie getrennt steuerrechtlich im Trennungsjahr veranlagt werden. Zur gerichtlichen Trennung finden Sie weitere Informationen auf der Website der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Doppelwohnsitz Beim Doppelwohnsitz (das heisst separater Wohnsitz der Ehegatten) handelt es sich nicht um eine Trennung im klassischen Sinne. In diesem Fall trennt sich das Ehepaar nämlich nicht - es beabsichtigt, weiterhin verheiratet und ungetrennt zu bleiben. Weil aber eines der Ehegatten aus z.B. beruflichen Gründen in eine andere Gemeinde umziehen muss, folgt ein Doppelwohnsitz der Ehegatten. Ein Doppelwohnsitz müssen Sie den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden. Das Formular muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Der Doppelwohnsitz wird als solcher im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Steuerrechtlich hat der Doppelwohnsitz keine Auswirkungen, da sie weiterhin gemeinsam als Ehepaar veranlagt werden. | Fragebogen; Doppelwohnsitz oder Trennung | Fragebogen; Doppelwohnsitz oder Trennung Trennung | |
| Schulsozialarbeit Die Schulsozialarbeit ist ein unabhängiges Angebot für Schul- und Kindergartenkinder, ihre Familien und die Schule. Sie ist freiwillig, unabhängig und kostenlos. Sie bietet Unterstützung bei:
Weitere Aufgabengebiete sind:
| Schulsozialarbeit | ||
| Schuldenberatung Die Berner Schuldenberatung berät im Auftrag der kantonalen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überschuldete Privatpersonen und Sozialtätige, welche überschuldete Privatpersonen betreuen, aus dem deutschsprachigen Kantonsteil. | Berner Schuldenberatung | ||
| Taxi Für das Halten und Führen von Taxis ist eine Bewilligung erforderlich. Zuständig ist die Gemeindepolizei. Taxihalterbewilligung Die Bewilligung zum Halten von Taxis berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom Gebiet der Gemeinde aus, bei der das Bewilligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betreiben, Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen. Die Taxihalterbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
Taxiführerbewilligung Die Taxiführerbewilligung berechtigt Sie als Taxifahrerin oder als Taxifahrer tätig zu sein. Zuständig zur Erteilung und Erneuerung der Bewilligung zum Führen von Taxis ist die Standortgemeinde des Taxis. Die Taxiführerbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern wird die Bewilligung auf Gesuch hin erneuert, wenn sie nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben. Andernfalls haben sie erneut die Eignungsprüfung abzulegen. Verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über die Taxiführerbewilligung einer anderen Gemeinde im Kanton Bern, kann die Standortgemeinde auf die theoretische Eignungsprüfung verzichten. Bilden die andere Gemeinde und die Standortgemeinde eine Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012), kann die Standortgemeinde zusätzlich auf die theoretische und praktische Eignungsprüfung verzichten. | Taxiverordnung (TaxiV; BSG 935.976.1) | ||
| Überzeitbewilligung für frei wählbare Anlässe (Betriebsbewilligung) Ein Gastgewerbebetrieb kann pro Jahr grundsätzlich maximal 24 Überzeitbewilligungen für frei wählbare Anlässe beziehen. Sie müssen dafür das entsprechende Gesuch ausfüllen und bei der Standortgemeinde des Betriebes einreichen. Die Gemeindepolizei prüft Ihr Gesuch, bezieht dazu Stellung und leitet es an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Prüfung und allfälligen Genehmigung weiter. Wird das Gesuch durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland genehmigt, so erhalten Sie die Überzeitenbewilligungen nur durch eine Vorauszahlung der Gebühren. Falls es infolge Überzeit zu Reklamationen kommt, z.B. wegen Lärm, kann die Anzahl der Bewilligungen pro Jahr eingeschränkt werden. Einsatz der Überzeitenbewilligung Wenn Sie eine der erteilten Überzeitbewilligung brauchen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass die Bewilligung bis spätestens zur Polizeistunde um 00:30 Uhr ausgefüllt ist. Die Überzeitbewilligung ist für allfällige Kontrollen durch die Gemeindepolizei bei der Kasse bereitzulegen. | Überzeitbewilligung für frei wählbare Anlässe | ||
| Umtausch ausländischer Führerausweis Wenn Sie sich länger als zwölf Monate in der Schweiz aufhalten (Einreisedatum gemäss gültiger Aufenthaltsbewilligung), müssen Sie Ihren ausländischen Führerausweis und Ihre Nummernschilder eintauschen. Das Umtauschgesuch ist vor Ablauf der zwölf Monate beim Strassenverkehrsamt des Kantons Bern einzureichen, damit Sie ohne Unterbruch fahrberechtigt sind. | Umtausch ausländischer Führerausweis | ||
| Vermisste und gefundene Tiere Im Kanton Bern müssen alle Findeltiere der kantonalen Meldestelle gemeldet werden. Für die Beratung der Finderinnen und Finder sowie für das Ausschreiben der Tiere ist die schweizerische Tiermeldezentrale zuständig. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbar. Wenn Sie als Besitzerin oder als Besitzer ihr Haustier vermissen, können Sie sich ebenfalls an die schweizerische Tiermeldezentrale wenden. | Schweizerische Tiermeldezentrale | ||
| Entschädigung des anderen Elternteils Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern. | Entschädigung des anderen Elternteils | ||
| Waffenerwerbsschein Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein. Diesen können Sie mittels Gesuchsformular bei der Kantonspolizei Bern beantragen. | Waffenerwerbsschein | ||
| Wildtiere und Wildhüter Mit der Wildhüterin oder dem Wildhüter nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie tote Wildtiere finden oder kranke und verletzte Tiere beobachten. Wildhüterinnen und Wildhüter sind ausserdem Ansprechpersonen für Fragen zu Wildtieren und Vögeln. Die Wildhüterin oder den Wildhüter erreichen Sie von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr nimmt die Polizei Ihren Anruf entgegen (T 117). | Wildhüterin oder Wildhüter suchen | ||
| Winterdienst auf Gemeindestrassen Der Winterdienst hat die winterlichen Verkehrsgefahren und -behinderungen zu bekämpfen. Dies geschieht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und zur Sicherstellung der Mobilität unter Berücksichtigung des Umweltschutzes. Angepasstes Verhalten der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, aber auch Rücksicht und, wenn notwendig, Verzicht auf den gewohnten Komfort, machen es möglich, an den „weissen“ und „glatten“ Tagen die Verkehrswege unfallfrei zu benutzen. Der Winterdienst wird nach den folgenden zwei Prioritäten gewährleistet:
Bei intensiven Schneefällen kann nur noch die 1. Priorität gewährleistet werden. Weitere Informationen zum Winterdienst können Sie dem Merkblatt entnehmen. | |||
| Wohnsitzbestätigung Eine Wohnsitzbestätigung ist ein offizielles Dokument der Einwohnerdienste, das Ihre aktuelle Adresse und Wohnsitzdauer in der Gemeinde Kirchlindach belegt. Sie dient als Nachweis z.B. gegenüber Behörden, Ämtern und Privaten für administrative Zwecke wie Einbürgerungen, Rentenansprüche, Bankgeschäfte, Heirat oder für spezielle SBB-Abonnements. Die Wohnsitzbestätigung können Sie telefonisch, am Schalter der Einwohnerdienste oder mit dem Online-Formular bestellen. Eine Wohnsitzbestätigung kostet CHF 20.00. Wohnsitzbestätigung SBB | Bestellung Wohnsitzbestätigung | ||
| Zivilschutz Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht: Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt. | Zivilschutz |

