Unentgeltliche Bestattung

Gemäss Art. 7 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Behörden sind daher verpflichtet, je nach Ausgangslage der verstorbenen Person eine schickliche Bestattung, oder auch unentgeltliche Bestattung genannt, zu ermöglichen. Das Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Kirchlindach regelt dazu das folgende: 

Die verstorbene Person, ihr Nachlass, die Erbinnen und Erben oder auftraggebenden Dritte haben für die Bestattungskosten aufzukommen. Verstorbene Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in der
Gemeinde Kirchlindach haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung, wenn

  • die Bestattungskosten nicht aus der Erbmasse heraus beglichen werden können,
  • keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder diese durch die Kostenübernahme in eine finanzielle Notlage geraten würden, und
  • nicht Dritte für die Bestattungskosten aufkommen.

Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ein schriftliches Gesuch für eine unentgeltliche Bestattung einreichen. Die Gemeindeschreiberei kann entsprechend Unterlagen und Bescheinigungen verlangen sowie Auskünfte Dritter einholen.

Bitte beachten Sie, dass die unentgeltliche Bestattung nur die minimalsten Aufwendungen des Bestattungspersonals sowie eine einfache Erdbestattung oder eine Feuerbestattung in Sargreihengräbern oder im Gemeinschaftsgrab umfasst. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden von einer unentgeltlichen Bestattung nicht aufgefangen.

Gemeindeschreiberei
Aufgrund Ihrer Browser-Einstellungen (Do Not Track), werden nur technisch notwendige Cookies genutzt!

Datenschutz-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen