Bei der Trennung wird zwischen drei verschiedenen Kategorien unterschieden:
- Freiwillige Trennung
- Gerichtliche Trennung
- Doppelwohnsitz (separater Wohnsitz)
Alle drei Arten der Trennung müssen Sie den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden, weil es für das Einwohner- und Steuerregister relevant ist. Die Trennungsart muss samt Datum in den Registern hinterlegt werden.
Freiwillige Trennung
Sie sind verheiratet, haben sich aber zu einer Trennung ohne gerichtlichen Beschluss entschieden. In diesem Fall müssen Sie die freiwillige Trennung den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden. Das Formular muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Die freiwillige Trennung wird als solche im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Bei einer freiwilligen Trennung, müssen Sie dem Steuerbüro mitteilen, ob die Veranlagung weiterhin gemeinsam oder getrennt zu erfolgen hat.
Gerichtliche Trennung
Sie sind verheiratet, haben sich aber zu einer Trennung mit gerichtlichem Beschluss entschieden. In diesem Fall müssen Sie die gerichtliche Trennung den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro melden. Für die Meldung ist die Trennungsvereinbarung notwendig - diese müssen Sie der Gemeinde vorlegen. Die gerichtliche Trennung wird als solche im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass sie getrennt steuerrechtlich im Trennungsjahr veranlagt werden.
Zur gerichtlichen Trennung finden Sie weitere Informationen auf der Website der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Doppelwohnsitz
Beim Doppelwohnsitz (das heisst separater Wohnsitz der Ehegatten) handelt es sich nicht um eine Trennung im klassischen Sinne. In diesem Fall trennt sich das Ehepaar nämlich nicht - es beabsichtigt, weiterhin verheiratet und ungetrennt zu bleiben. Weil aber eines der Ehegatten aus z.B. beruflichen Gründen in eine andere Gemeinde umziehen muss, folgt ein Doppelwohnsitz der Ehegatten. Ein Doppelwohnsitz müssen Sie den Einwohnerdiensten und dem Steuerbüro mittels Formular melden. Das Formular muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Der Doppelwohnsitz wird als solcher im Einwohner- und Steuerregister hinterlegt. Steuerrechtlich hat der Doppelwohnsitz keine Auswirkungen, da sie weiterhin gemeinsam als Ehepaar veranlagt werden.