Taxi

Für das Halten und Führen von Taxis ist eine Bewilligung erforderlich. Zuständig ist die Gemeindepolizei. 

Taxihalterbewilligung

Die Bewilligung zum Halten von Taxis berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom Gebiet der Gemeinde aus, bei der das Bewilligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betreiben, Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen. Die Taxihalterbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die

  • handlungsfähig ist,
  • ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
  • durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
  • über gute Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
  • in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt
  • und die persönlichen Anforderungen erfüllt. 

Taxiführerbewilligung

Die Taxiführerbewilligung berechtigt Sie als Taxifahrerin oder als Taxifahrer tätig zu sein. Zuständig zur Erteilung und Erneuerung der Bewilligung zum Führen von Taxis ist die Standortgemeinde des Taxis. Die Taxiführerbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die

  • handlungsfähig ist,
  • ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
  • durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
  • über genügende Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt,
  • im Besitz eines Ausweises für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie ist und in den letzten drei Jahren weder einen Führerausweisentzug noch mehrfach einen Führerausweisentzug verzeichnet hat,
  • sich an einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genügende Ortskenntnisse in der Standortgemeinde und der dazugehörigen Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik ausweist,
  • sich an einer theoretischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen ausweist.

Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern wird die Bewilligung auf Gesuch hin erneuert, wenn sie nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben. Andernfalls haben sie erneut die Eignungsprüfung abzulegen.

Verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über die Taxiführerbewilligung einer anderen Gemeinde im Kanton Bern, kann die Standortgemeinde auf die theoretische Eignungsprüfung verzichten. Bilden die andere Gemeinde und die Standortgemeinde eine Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012), kann die Standortgemeinde zusätzlich auf die theoretische und praktische Eignungsprüfung verzichten.

Taxiverordnung (TaxiV; BSG 935.976.1)
Gemeindepolizei
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