Hilflosenentschädigung AHV

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat,
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Hilflosenentschädigung der AHV
AHV-Zweigstelle
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