Der Erbenschein gibt Auskunft darüber, wer erbberechtigt ist. Dieses Dokument ist normalerweise erforderlich, um über das Erbe zu verfügen (z.B. um Geld vom Konto der verstorbenen Person abheben zu können).
Der Erbenschein wird im Grundsatz von der Notarin oder einem Notar ausgestellt. Soweit die Gemeinde Kirchlindach ein Testament eröffnet hat, kann auch sie auf Antrag einer eingesetzten Erbin oder eines eingesetzten Erben einen Erbenschein ausstellen, falls innert 30 Tagen keine Einsprache gegen das von ihr eröffnete Testament eingegangen ist, und wenn sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können. Wurden Einsprachen erhoben und wird darin die Erbberechtigung von Erbinnen oder Erben bestritten, darf die Gemeinde den Erbenschein erst ausstellen, wen die Einsprechenden innert der ordentlichen einjährigen Frist keine Klage beim Zivilgericht eingereicht haben, oder ihre Einsprache bei der Gemeinde vor Ablauf der Klagefrist vorbehaltlos zurückziehen. Wird die Ausstellung des Erbenscheins vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verlangt, so müssen die Erbinnen und Erben eine schriftliche Annahmeerklärung vorgängig unterzeichnen und bei der Gemeinde einreichen.