Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerdienste, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerdienste muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, usw.). Auch an private Personen können bestimmte Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse (z.B. eine Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person) nachweist.
Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle
Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle (Adressauskünfte) werden ausschliesslich auf schriftliche Anfrage (E-Mail oder Brief) erteilt. Telefonische Adressauskünfte sind ausgeschlossen. Jedem Auskunftsbegehren ist ein Interessennachweis beizulegen. Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister sind kostenpflichtig (CHF 20.00). Die Gebühr wird auch verrechnet, wenn die Person nicht im Einwohnerregister eingetragen ist. Gemäss Datenschutzgesetz des Kantons Bern (DSG; BSG 152.04) dürfen an Drittpersonen nur folgende Personendaten bekanntgeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht:
- Namen
- Vornamen
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- und Wegzuges
- Jahrgang
Bei Wegzug oder Tod
Ist die betroffene Person nicht mehr in der Gemeinde Kirchlindach wohnhaft, wird ausschliesslich die Wegzugsgemeinde bekannt gegeben, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
Ist die betroffene Person leider verstorben, darf bei schützenswertem Interesse eine Kontaktadresse bekannt gegeben werden. Das Todesdatum unterliegt dem Datenschutz. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Kontaktperson der verstorbenen Person.
Recht auf Sperrung der Personendaten
Jede in der Gemeinde wohnhafte Person kann bei den Einwohnerdiensten die Sperrung ihrer Daten verlangen. Liegt eine Sperrung vor, ist die Auskunftserteilung für Private ausgeschlossen.