Erbschaftsausschlagung

Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erbinnen und Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ausgeschlagen werden. Dafür müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungsfristen je nach Situation ändern können (z.B. beträgt die Ausschlagungsfrist beim öffentlichen Inventar ein Monat ab Erhalt der Mitteilung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. 

Eltern können mit einem Formular für sich und ihre minderjährige Kinder gleichzeitig ausschlagen. Volljährige Erbinnen und Erben müssen für sich selber ausschlagen und dazu ein eigenes Formular ausfüllen. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben aus, werden die Akten an das zuständige Konkursgericht weitergeleitet. Wenn nicht, informiert das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die ihr bekannten Nachkommen, dass sie entsprechend nachrücken. 

Zwingend muss dabei berücksichtigt werden, dass die Erbinnen und Erben sich vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen (z.B. keine Rechnungen bezahlen oder Vermögenswerte an sich nehmen). Ein Einmischen in die Erbschaft kann je nach dem als Annahme des (überschuldeten) Nachlasses betrachtet werden.

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