Verkaufsgeschäfte müssen die allgemeinen und erweiterten Ladenöffnungszeiten, die Preisbekanntgabe bei Waren und Dienstleistungen sowie den Jugendschutz bei der Abgabe von Alkohol und Tabak beachten. Wenn das Verkaufspersonal an Sonntagen arbeitet, ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amtes für Wirtschaft.
Sonn- und Feiertagsverkauf
An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Weihnachten) ist die Öffnung untersagt. Den Sonntagen gleichgestellt sind die öffentlichen Feiertage (Neujahrstag, 2. Januar, Oster- und Pfingstmontag, 1. August und 26. Dezember). Folgende Geschäfte können von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen sein:
- Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen
- andere Lebensmittelschäfte bis maximal 120m2 Verkaufsfläche
- Blumengeschäfte
- alle weiteren Geschäfte in der unteren Altstadt von Bern
Für alle anderen Verkaufsgeschäfte sind zwei Sonntagsverkäufe im Jahr erlaubt. Der Kanton legt dafür mit den Gemeinden vier Sonntage fest. Jedes Geschäft kann zwei Sonntage davon wählen.