Der Quellensteuer unterstellt sind ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber) ist verpflichtet, die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Der oder die Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Person unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen.