Im Testament oder Erbvertrag kann eine geeignete Person oder Institution mit der Willensvollstreckung im Todesfall beauftragt werden. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker unterstützt die Erbinnen und Erben in der Zeit der Trauer und kümmert sich bis zur Erbteilung um alle finanziellen Angelegenheiten und die Nachlassverwaltung. Bei Streit unter den Erbinnen und Erben erarbeitet er kompromissfähige Lösungen.
Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann sein Amt innert 14 Tagen ablehnen. Nimmt sie oder er jedoch das Amt an und wurde gegen die Willensvollstreckung keine Einsprache erhoben, so hat sie bzw. er Anspruch auf die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses.