Steuererlass

Wenn Sie in eine finanzielle Notlage geraten, können Sie ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Ein Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörden entscheiden endgültig. Es besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten.

Nur rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen können Gegenstand eines Erlassgesuches sein. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Erlassen werden in der Regel der Steuerbetrag und die darauf entfallenden Zinsen. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonderen Ausnahmefällen erlassen.

Steuererlass beantragen
Steuererlass; Formular
Steuerbüro
Gemeindesteuern
Aufgrund Ihrer Browser-Einstellungen (Do Not Track), werden nur technisch notwendige Cookies genutzt!

Datenschutz-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen