Haben Sie einen Gegenstand verloren, oder einen gefunden? Als Finderin oder Finder sind Sie verpflichtet, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Sache sofort über den Fund zu benachrichtigen, sofern Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer ohne weiteres kennen. Kennen Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Fundgegenstands nicht und übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von CHF 10.00, sind Sie verpflichtet, den Fund bei der Gemeindepolizei anzuzeigen. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Sache gefunden wurde. Verliererinnen und Verlier von Gegenständen können sich bei der Gemeindepolizei erkundigen, ob ihr verlorener Gegenstand angezeigt wurde. Falls nicht, haben Sie zudem die Möglichkeit, ihre Kontaktdaten bei der Gemeindepolizei zu hinterlegen, so dass diese die Verliererin oder den Verlierer kontaktieren kann, falls der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben wird. Gegenstände in bewohnten Häusern, im öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Gebäuden, sind der Grundeigentümerschaft, Mieterschaft oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern.
Gegenstände werden gemäss Art. 721 ZGB mindestens ein Jahr aufbewahrt. Danach werden diese der Finderin oder dem Finder überlassen, falls sie Interesse daran haben. Andernfalls wird über die Gegenstände durch die Gemeindepolizei verfügt.
Fund von Fahrrädern
Aufgefundene Fahrräder sind der Gemeindepolizei zu melden. Das Zweirad wird zwischengelagert und in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern, wenn möglich, vermittelt. Wer sein Fahrrad vermisst, sollte dies umgehend dem nächsten Polizeiposten melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Zweirad im Falle einer Auffindung erfolgreich vermittelt werden kann.