Beiträge für Selbständigerwerbende

Die AHV unterscheidet zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende). Wer im Sinne der AHV als Selbständigerwerbend gilt, muss sich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Mitglieder von Verbänden mit eigenen Verbandsausgleichskassen melden sich direkt bei der Verbandsausgleichskasse an. Alle anderen Selbständigerwerbenden müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes anmelden.

Das Anmeldeformular ist im Verlaufe des ersten Quartals nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Zusätzlich ist die Einreichung von sachdienlichen Unterlagen, beispielsweise Kopien von Rechnungen, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Belege zu Investitionen oder Werbematerial, welche die selbständige Erwerbstätigkeit belegen, notwendig.


Selbständigerwerbende
AHV-Zweigstelle
AHV / IV
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