Beiträge für Arbeitgebende

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen, die Mitarbeitende beschäftigen. Sie müssen sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber anmelden. Juristische Personen mit Eintrag im Handelsregister müssen sich immer einer Ausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie kein Personal beschäftigen.

Hausdienstarbeit

Wenn Sie Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – selbst dann, wenn der Geld- oder Naturallohn unter CHF 2'500 pro Jahr liegt. Im Privathaushalt unterliegt grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit der Beitragspflicht. Zur Hausdienstarbeit gehören folgende Tätigkeiten in Privathaushalten:

  • Raumpflegerin oder Raumpfleger
  • Au-pair-Mädchen oder Au-pair-Junge
  • Babysitterin oder Babysitter
  • Kinderbetreuung
  • Haushaltshilfe
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuung von älteren Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z.B. Nachbar, der gegen Bezahlung Gartenarbeiten verrichtet).

Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit. Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften (z.B. Hauswarttätigkeiten).

Arbeitgebende und Arbeitnehmende
AHV-Zweigstelle
AHV / IV
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