Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des Migrationsdienstes des Kantons Bern. Bei der Erteilung von ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für Mitglieder der EU-/EFTA-Staaten wird hauptsächlich zwischen den folgenden drei Kategorien unterschieden:
- Kurzaufenthaltsbewilligung L
- Aufenthaltsbewilligung B
- Niederlassungsbewilligung C
Weitere Aufenthaltsbewilligungen (z.B. Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger) werden auf der Website des Kantons erläutert.
Kurzaufenthaltsbewilligung L
Kurzaufenthaltsbewilligungen werden für ausländische Staatsangehörige ausgestellt, die sich weniger als ein Jahr für einen bestimmten Zweck in der Schweiz aufhalten.
Aufenthaltsbewilligung B
Die Aufenthaltsbewilligung B berechtigt eine ausländische Person, sich zu einem bestimmten Zweck längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Für EU-/EFTA Bürgerinnen und Bürger werden Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
Niederlassungsbewilligung C
Mit der Niederlassungsbewilligung C dürfen Sie sich unbegrenzt und ohne Einschränkungen in der Schweiz aufhalten. Anhand einer Kontrollfrist prüfen die Behörden alle fünf Jahre, ob Sie noch in der Schweiz leben und weiterhin alle Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung erfüllen. Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung müssen Sie verschiedene Voraussetzungen in den Bereichen Aufenthaltsdauer, Integration und Sprachkenntnisse erfüllen.