Abstimmungen & Wahlen Gemeinde
Die politische Mitbestimmung ist das zentrale Element der Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kirchlindach können an der Gemeindeversammlung und an der Urne Entscheide fällen, die sie, ihr Umfeld und auch künftige Generationen betreffen. Nutzen Sie diese Gelegenheit und bestimmen Sie mit.
Briefliche Stimmabgabe
Bei Abstimmungen und Wahlen erhalten Sie das Material spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zugestellt. Stellen Sie mit der korrekten Handhabung sicher, dass Ihre Stimmabgabe gültig ist und Ihre Stimme zählt. In der nachfolgenden Anleitung für die briefliche Stimmabgabe finden Sie alle wichtigen Informationen:
Für die briefliche Stimmabgabe haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Abgabe des Kuverts am Schalter der Gemeindeschreiberei. Das Kuvert muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss abgegeben werden.
- Abgabe des Kuverts bei der Post. Beachten Sie, dass das Kuvert spätestens am Dienstagabend vor dem Abstimmungssonntag der Post übergeben wird. Sonst ist nicht garantiert, dass das Kuvert rechtzeitig zur Ausmittlung eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
- Einwerfen des Kuverts im Briefkasten der Gemeindeverwaltung an der Lindachstrasse 17 in Kirchlindach. Die letzte Leerung des Briefkastens erfolgt am Wahl- oder Abstimmungssonntag um punkt 12:00 Uhr. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
Stimmabgabe an der Urne
Sie können Ihre Stimme am Wahl- oder Abstimmungssonntag persönlich an der Urne abgeben. Nehmen Sie dafür Ihren eigenen Stimmrechtsausweis sowie den Stimm- oder Wahlzettel mit. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig. Das Stimmlokal befindet sich in der Schulanlage Herrenschwanden, Halgeasse 9, 3037 Herrenschwanden. Das Stimmlokal ist von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Es wird pünktlich um 12:00 Uhr geschlossen – eine Stimmabgabe nach 12:00 Uhr ist nicht mehr gestattet.
Abstimmungs- oder Wahlmaterial
Sollten Sie das Abstimmungs- oder Wahlmaterial nicht erhalten, oder verloren haben, können Stimmberechtigte ein Doppel bei der stimmregisterführenden Stelle verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss gestellt werden.
Mitwirken bei Abstimmungen und Wahlen
Der Gemeinderat setzt jährlich einen Abstimmungs- und Wahlausschuss für die Ausmittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse ein. Wer am politischen Geschehen interessiert ist, hinter die Kulissen blicken möchte und einen Beitrag zur direkten Demokratie leisten will, kann sich für das Mitwirken im Abstimmungs- und Wahlausschuss zur Wahl aufstellen lassen. Der Einsatz wird mit einem Sitzungsgeld entschädigt.
Haben Sie Fragen und wünschen eine nähere Auskunft zum Ablauf und zu den Anforderungen? Möchten Sie einen Einblick in die Ausmittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erhalten und in einem motivierten Team mitarbeiten? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme: Gemeindeschreiberei
Kommunale Urnenabstimmung
Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kirchlindach beschliessen gemäss Artikel 37 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) über verschiedene Geschäfte an der Urne:
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Gemeindeordnung;
- die baurechtliche Grundordnung;
- einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.00;
- die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie den Beitritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband;
- von Gemeindeverbindungen unterbreitete Geschäfte, sofern die damit für die Gemeinde verbundene Ausgabe Fr. 1'000'000.00 einmalig überschreiten;
- Schaffung und Aufhebung von Schulstandorten.
Zudem wählen die Stimmberechtigten an der Urne:
- die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten (Majorz)
- die Leiterin oder den Leiter Gemeindeversammlung (Majorz)
- die drei Mitglieder der gegebenenfalls einzusetzenden Resultateprüfungskommission (Majorz)
- die Mitglieder des Gemeinderats (Proporz)
Die Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen der Gemeinde wird jeweils 30 Tage vor dem Urnengang im amtlichen Publikationsorgan angekündigt. Das Material für die Abstimmung oder Wahl erhalten Sie drei Wochen vor dem Urnengang zugestellt.
Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mindestens 18 Jahre alt ist und seit drei Monaten in der Gemeinde lebt.
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