Datenbekanntgabe durch Listenauskünfte

Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerdienste, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerdienste muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, usw.). Auch an private Personen können bestimmte Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse (z.B. eine Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person) nachweist. 

Listenauskünfte

Eine weitere Form der Datenbekanntgabe sind die sogenannten Listenauskünfte. Das heisst die systematisch geordnete Bekanntgabe von bestimmten Daten einer bestimmten Personenkategorie (z.B. Adressen Seniorinnen und Senioren für den Seniorenverein oder Adressen von Jugendlichen für den Jungschützenkurs). Listenauskünfte müssen schriftlich bei den Einwohnerdiensten beantragt und vom Gemeinderat bewilligt werden. Sie werden nur gemeinnützigen, kulturellen, sportlichen und politischen Institutionen aus der Gemeinde oder der Region erteilt. Die Bekanntgabe von Daten zu wirtschaftlichen Zwecken (Werbung) ist untersagt. 

Recht auf Sperrung der Personendaten

Jede in der Gemeinde wohnhafte Person kann bei den Einwohnerdiensten die Sperrung ihrer Daten verlangen. Liegt eine Sperrung vor, ist die Auskunftserteilung per Listenauskunft ausgeschlossen.

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