Gemäss Art. 516 Abs. 1 bis 3 Baureglement sind Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen und Baumreihen aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Darüber hinaus können auch in Überbauungsordnungen einzelne Bäume, Baumreihen oder Gebiete als geschützt oder standortgebunden festgelegt werden. Die Liste der geschützten Naturobjekte (ohne Uferschutzplan) finden sie im Anhang III des Baureglements.