Gemeindeversammlung
Die Stimmberechtigten, handelnd als Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung, sind das höchste Organ der Gemeinde Kirchlindach (Legislative). Viele wichtige Entscheidungen, wie beispielsweise die Genehmigung des Budgets, die Änderung von Reglementen (ohne Gemeindeordnung und baurechtliche Grundordnung) sowie finanzielle Verpflichtungen werden in diesem Gremium diskutiert und beschlossen.
Die Gemeindeversammlung kann die in ihre Kompetenz fallende Geschäfte grösstenteils auch an die Urnenabstimmung überweisen. Für die Überweisung eines Geschäfts werden mindestens ein Drittel der Stimmen benötigt. Der Antrag muss vor der Schlussabstimmung gestellt und durch die Gemeindeversammlung angenommen werden. Einige der Geschäfte, wie zum Beispiel das Budget und die Steueranlage, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
Die Gemeindeversammlungen finden in der Regel zwei Mal pro Jahr statt. Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Gemeinderat zusätzliche Gemeindeversammlungen einberufen. Bei der Festlegung des Termins wird darauf geachtet, dass möglichst viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger teilnehmen können.
Die Traktanden werden 30 Tage vor der Gemeindeversammlung im amtlichen Publikationsorgan bekannt gegeben. Zudem erhalten die Bürgerinnen und Bürger rund drei Wochen vor dem Termin die Botschaft mit weiteren Informationen und Erläuterungen zu den Traktanden per Post zugestellt.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde lebt. Nicht stimmberechtigte Personen dürfen als Gäste an der Gemeindeversammlung teilnehmen.
Die Geschäfte der Gemeindeversammlung
Die Gemeindeordnung (GO) gibt im Artikel 37 Absatz 2 Auskunft über die zu behandelnden Geschäfte an der Gemeindeversammlung. Gemäss Artikel 38 GO wählt die Gemeindeversammlung zudem jährlich das Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde.
Dokumente
2026
2025
2024
Leiter Gemeindeversammlung; Legislatur 2023 bis 2026
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